Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Artikel 55 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisa-

tionen

Die Zusammenarbeit ist nicht nur in der Schweiz, sondern auch mit den ausländischen Behörden unabdingbar, wenn sich die Schweiz an europäischen Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit beteiligen will. Treten in der EU oder an der EU-Aussengrenze Probleme auf, ist eine rasche Information sehr wichtig. Es ist in Zukunft davon auszugehen, dass öffentliche Warnungen (s. Art. 50) oft auch auf Informationen beruhen werden, welche die Bundesbehörden über die Schnellwarnsysteme RASFF oder RAPEX der EG erhalten. Absatz 1 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, diesbezüglich die Einzelheiten zu regeln.

Besonders schützenswerte Personendaten sollen jedoch nicht ins Ausland weitergegeben werden. Die Frage, ob ein Unternehmen von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen betroffen war, ist für die Sicherheit der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nur in Ausnahmefällen von Interesse. In schweren Fällen könnten immer noch die üblichen Instrumente der Rechtshilfe in Anspruch genommen werden. Soweit sich die Schweiz jedoch völkerrechtlich verpflichtet hat, solche Daten zur Verfügung zu stellen, geht der völkerrechtliche Vertrag dem schweizerischen Recht vor. Die zweite Voraussetzung, die Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leib und Leben, entspricht der polizeilichen Generalklausel, welche grundsätzlich für das ganze schweizerische Recht zur Anwendung gelangt (Abs. 2).

Für die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten bleibt Artikel 6 des Datenschutzgesetzes vorbehalten. Zudem gelten bezüglich des Verhältnisses zwischen Artikel 55 und den Bestimmungen über die internationale Amtshilfe nach Artikel 22 THG die Erläuterungen zu Artikel 54 Absatz 6 sinngemäss (Abs. 3).

Artikel 56 Zentrales Informationssystem

Für einen zeitgemässen Vollzug bedarf es einer zentralen Datenbank, die von allen Vollzugsbehörden konsultiert werden kann. Der Bund wird dieses System finanzieren, die Kantone dürfen es (vorläufig unentgeltlich) für ihre Vollzugsaufgaben nutzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kantone für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen aufstellen und ein Organ bezeichnen, welches deren Einhaltung überwacht.

7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Artikel 57 Vergehen und Verbrechen

Die Strafbestimmungen wurden bei der Revision des Lebensmittelgesetzes im Rahmen der Agrarpolitik 201177 der neuen Terminologie und dem neuen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches angepasst. Sie werden weitgehend unverändert in den vorliegenden Entwurf übernommen. Allerdings werden angesichts des Verzichts auf die Unterteilung der Lebensmittel in Nahrungsmittel und Genussmittel die beiden bisherigen Straftatbestände nach den Buchstaben a und b von Artikel 47 LMG in Buchstabe a zusammengefasst.

77 AS 2008 785 788; BBl 2006 6337.