Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Wie bisher wird in Absatz 4 sichergestellt, dass die unaufgeforderte Information von Behörden und Bevölkerung strafmildernd berücksichtigt werden kann.

Seit dem Erlass der Botschaft zum heutigen Lebensmittelgesetz78 hat sich auch der besondere Teil des Strafgesetzbuches verändert. Die Straftatbestände der Warenfälschung, des Inverkehrbringens gefälschter Ware und des Einführens und Lagerns gefälschter Waren wurden in einem neuen Artikel 155 des Strafgesetzbuches (StGB)79 mit dem Titel "Warenfälschung" zusammengefasst. Inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert.

Diese Bestimmung, der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der achte Titel des Strafgesetzbuches (Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit) stehen in Konkurrenz zu den Vergehen und Verbrechen des Lebensmittelgesetzes. Soweit das gleiche Rechtsgut geschützt ist, was im Einzelfall zu prüfen ist, geht das Strafgesetzbuch vor, doch ist namentlich zu Artikel 155 StGB auch eine echte Konkurrenz möglich.

Artikel 58 Übertretungen

Auch die Übertretungstatbestände wurden mehrheitlich unverändert übernommen. Auf Buchstabe d kann verzichtet werden, weil Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Einfuhr von Tierarzneimitteln heute über die Heilmittelgesetzgebung geregelt werden80. Neu sind die Buchstaben f (Verweigerung von Auskünften an die Kontrollorgane) und h (Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke).

Buchstabe j lehnt sich an den bisherigen Buchstaben k an, deckt neu aber auch die Anpreisung und Aufmachung von Lebensmitteln ab. Zudem erfasst er ebenfalls die Gebrauchsgegenstände.

Im Sinne eines etwas grosszügigeren Opportunitätsprinzips soll in Zukunft auf die Strafverfolgung in leichten Fällen verzichtet werden können. Heute ist dies nur in "besonders leichten Fällen" möglich, eine Norm, die in der Praxis von einigen Kantonen gar nie angewendet wurde.

Artikel 59 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung

Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR, SR 313.0) kommen bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben zur Anwendung, parallel dazu jedoch auch noch die neuen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 f. StGB). Da der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in jedem Fall gilt, muss dies nicht speziell erwähnt werden.

Artikel 60 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen, ausser in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr, in denen die Bundesbehörden zuständig sind. Während das Durchführen von Strafverfahren bisher ausschliesslich der Zollverwaltung übertragen war (Art. 50 Abs. 2 LMG), soll künftig auch der grenztierärztliche Dienst in

78 BBl 1989 893

79 SR 311.0

80 Vgl. Art. 86 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, SR 812.21).