Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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seinem Zuständigkeitsbereich solche Verfahren durchführen können (vgl. Art. 46 Abs. 5 EDAV). Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten der Eidg. Zollverwaltung und des Bundesamtes für Veterinärwesen im Rahmen seiner Organisationskompetenz nach dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199781 (RVOG).

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Artikel 61 Einspracheverfahren

Im Unterschied zur allgemeinen Verfahrensordnung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196882 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beginnt das Verfahren im Lebensmittelrecht bei Verfügungen über Massnahmen immer mit einer Einsprache. Diese ist bei der verfügenden Behörde einzureichen.

Diese Bestimmung ist zwingend und geht allenfalls widersprechendem kantonalem Recht vor.

Artikel 62 Kantonales Verfahren

Die Kantone haben, nach dem Einspracheverfahren, mindestens eine Instanz als Beschwerdeinstanz einzusetzen. Ist diese die letzte vor dem Bundesgericht, muss es sich um ein oberinstanzliches, unabhängiges Gericht handeln (Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200583 über das Bundesgericht, BGG).

Auf den bisherigen Absatz 1 kann verzichtet werden, weil es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt, die im Lebensmittelgesetz nicht explizit geregelt werden muss.

Artikel 63 Bundesrechtspflege

Stammt die Verfügung von einer Bundesbehörde, ist nach dem Einspracheverfahren das Bundesverwaltungsgericht anzurufen (Art. 31 ff des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200584 über das Bundesverwaltungsgericht, VGG).

Artikel 64 Fristen

Sowohl die Einsprache- wie auch die Beschwerdefrist beträgt neu zehn Tage. Die Praxis hat gezeigt, dass die fünftägige Frist für das Abfassen rechtlicher Eingaben zu kurz ist. Innerhalb von fünf Tagen lässt sich ein Rechtsmittel nicht vernünftig begründen. Die kurze Frist war in erster Linie durch die rasche Verderblichkeit der Ware begründet. Mit den heutigen Konservierungsmethoden besteht diese Gefahr nur noch bei besonders rasch verderblichen Lebensmitteln; und bei diesen ist selbst die fünftägige Frist zu lang.

81 SR 172.010

82 SR 172.021

83 SR 173.110

84 SR 173.32