Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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Feld bzw. der Auswirkungen dieser Waffen auf die Zivilbevölkerung und der Schwierigkeiten beim Wiederaufbau der betroffenen Länder, vertrat die Schweiz die Auffassung, dass die grundlegenden Prinzipien und die Regeln des humanitären Völkerrechts nicht ausreichend waren.

Da sich die Vertragsstaaten an dieser Überprüfungskonferenz nicht auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues internationales Übereinkommen über Submunitionen einigen konnten, gab die Schweiz ihrer Enttäuschung Ausdruck und schloss sich der von insgesamt 26 Staaten unterzeichneten politischen Erklärung an, die zu Verhandlungen über ein Übereinkommen über Submunitionen aufrief (siehe Kap. 2.2), und nahm im Februar 2007 an der Oslo-Konferenz teil (siehe Kap. 3.1).

Die Position der Schweiz war geprägt durch das Streben nach einem Gleichgewicht zwischen humanitären und sicherheitspolitischen Aspekten. Sie lässt sich mit vier Hauptpunkten zusammenfassen:

(i) dringende Notwendigkeit, die durch Streumunition verursachten Probleme anzugehen;

(ii) Notwendigkeit neuer Normen des humanitären Völkerrechts zur Stärkung der bereits bestehenden Normen in diesem Bereich, die substantiell, wirksam und weiter dazu geeignet sind, die humanitäre Situation der von Streumunition betroffenen Zivilbevölkerung zu verbessern. Zudem sollten sie möglichst universell sein (die Länder, welche den grössten Anteil der Streumunition herstellen und einsetzen, namentlich die USA, die Russische Föderation und China, sollten nicht vom Prozess ausgeschlossen werden);

(iii) Verbot des Einsatzes von Streumunition in Gebieten, in denen sich zahlreiche Zivilpersonen aufhalten;

(iv) Verbot von Streumunitionstypen, die eine schwerwiegende humanitäre Bedrohung darstellen.

Die Schweiz schloss sich der Erklärung von Oslo an, soweit deren erklärtes Ziel der Abschluss eines internationalen Vertrags war, der die Herstellung, den Einsatz, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, die unter der Zivilbevölkerung unannehmbare Schäden anrichten, verbietet. Ein weiteres Ziel der Erklärung war die Schaffung eines Rechtsrahmens für die internationale Zusammenarbeit, die Opferhilfe und die Vernichtung der Bestände. Auch die Tatsache, dass die in Oslo vertretenen Staaten beschlossen hatten, die von Submunitionen aufgeworfenen humanitären Probleme auch weiterhin in anderen Gremien (CCW, 1. Ausschuss der UNO-Generalversammlung etc.) zu behandeln, wurde von der Schweiz als wichtig erachtet.

Die Schweiz bekräftigte wiederholt ihre Unterstützung für den Oslo-Prozess und unterstrich zugleich, dass sie sich in jedem Gremium engagiert, das geeignet ist, neue Normen des humanitären Völkerrechts zu entwickeln, die substantiell und wirksam sowie dazu geeignet sind, die Zivilbevölkerung in den von Submunitionen betroffenen Gebieten zu schützen. Während des gesamten Oslo-Prozesses beteiligte sich die Schweiz aktiv an den Debatten im CCW, da sie beide Gremien als sich gegenseitig ergänzend und verstärkend erachtet.

Trotz der allgemeinen Anerkennung der humanitären Relevanz des Problems und der grossen Unterstützung für ein rechtsverbindliches Instrument zur Streumunition, bildeten sich zwei Lager: Auf der einen Seite die gleichgesinnten oder «like-minded» Staaten, die der Ansicht waren, welche das Verbot von Streumunition auf Waffen beschränken wollten, die für die Zivilbevölkerung unannehmbare Schäden zur Folge haben, und auf der anderen Seite die Staaten der Kerngruppe und die von den Auswirkungen der Submunitionen betroffenen Staaten (die von der Zivilgesellschaft unterstützt wurden), welche ein vollständiges Verbot von Streumunition anstrebten.

Aus Sicht der Schweiz erschien es diesbezüglich wichtig, zunächst eine allgemeine Definition der fraglichen Munition zu erarbeiten und sodann zu bestimmen, welche