Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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Munitionstypen der Zivilbevölkerung unannehmbaren Schaden zufügen. Die Schweiz plädierte für einen Ansatz, der die Kriterien der Präzision und der Zuverlässigkeit von Streumunition berücksichtigt, wobei sie sich der Tatsache bewusst war, dass diese Kriterien erst noch definiert werden mussten. Diesen Ansatz vertrat auch das IKRK, für welches der neue Vertrag namentlich unpräzise und unzuverlässige Streumunition verbieten und die Vernichtung der bestehenden Streumunitionsbestände vorsehen sollte.

Neben der Frage der Definitionen wies die Schweiz wiederholt auf die Wichtigkeit des international erzielten Fortschritte des vergangenen Jahrzehnts in der Opferhilfe hin, wobei sie insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Opfer nach der Unfallursache und die Einbindung der Opferhilfe in die einzelstaatliche Gesundheits-, Sozial- und Menschenrechtspolitik ins Zentrum stellte.

Anlässlich der Konferenz in Wellington im Februar 2008, welche sich mit der Verabschiedung einer politischen Erklärung (Wellington Declaration) als bahnbrechend in Bezug auf die Aufnahme der späteren Verhandlungen in Dublin erwies, haben sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gruppen der gleichgesinnten Staaten und den der Kerngruppe nahe stehenden Staaten weiter verschärft. Letztere, welche von der Mehrheit der am Prozess beteiligten Staaten sowie von der Zivilgesellschaft unterstützt wurden, vertraten die Auffassung, dass an einem Verbot aller Arten von Streumunition kein Weg vorbeiführe. Die in der Minderheit befindliche Gruppe der Gleichgesinnten stand einem vollständigen Verbot dieser Munition eher ablehnend gegenüber und wollte namentlich so genannte «intelligente» Munition13, mithin auch die mit einem Selbstzerstörungs-, einem Selbstdeaktivierungs- oder einem Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattete Munition vom Übereinkommen ausnehmen.

In Wellington setzte sich die Schweizer Delegation für die folgenden fünf Punkte ein:

(i) unverzügliches vollständiges Verbot von Submunitionen, die unannehmbare humani-

täre Auswirkungen haben;

(ii) Ausschluss aller Arten von sensor-fused-Submunitionen (das heisst Munition, die mit

hoch entwickelten Führungssystemen ausgerüstet ist, die die Zielgenauigkeit noch kurz vor dem Aufschlag korrigieren können) vom Geltungsbereich des künftigen Übereinkommens;

(iii) Aufnahme einer Übergangsfrist für bestimmte Submunitionstypen und Umstände;

(iv) Zurückbehaltung einer beschränkten und angemessenen Anzahl der von dem Über-

einkommen verbotenen Submunitionen mit dem Ziel, namentlich Verfahren für die Suche, Tests, die Säuberung kontaminierter Gebiete, die Vernichtung und die Entwicklung von Gegenmassnahmen sowie entsprechende Ausbildungen anbieten zu können;

(v) Aufrechterhaltung der Fortschritte der vergangenen zehn Jahre im Bereich der

Opferhilfe in den verschiedenen multilateralen Gremien, insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung der Opfer aufgrund der Unfallursache.

Die Schweiz schlug verschiedene Änderungen zu dem in Wellington unterbreiteten Entwurf für ein Übereinkommen vor. Ihre Vorschläge betrafen die Begriffsbestimmungen (vorstehend i und ii), die Aufnahme eines Artikels über eine Übergangsfrist für bestimmte verbotene Streumunitionstypen (vorstehend iii) sowie wirksame Bestimmungen zur Opferhilfe (vorstehend v).

Die Vorschläge der Schweiz und anderer Staaten wurden in einem separaten Dokument (Kompendium) zusammengestellt. Dieses wurde zusammen mit dem Entwurf des diesem zugrunde liegenden Übereinkommen der Diplomatischen Konferenz in Dublin unterbreitet. Die Schweiz konnte sich damit der Erklärung von Wellington anschliessen, die von 82 der 103 anwesenden Staaten unterzeichnet wurde.

13 Mit Führungssystemen ausgestattete Submunitionen, die einzelne Ziele über einem bestimmten Gebiet treffen sollen (sensor-fused submunitions). 16/41