Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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3.3. Die Diplomatische Konferenz zur Verabschiedung eines Übereinkommens über Streumunition (Dublin)
111 Staaten von fünf Kontinenten, darunter knapp zwei Dutzend Staaten, welche Streumunition herstellen oder lagern (u.a. Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und Japan), waren an den erfolgreichen Verhandlungen im Rahmen dieser Konferenz beteiligt. Auch das IKRK, die UNO sowie mehr als 250 Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft nahmen an der Konferenz teil. Die Länder hingegen, die als grösste Produzenten von Streumunition gelten und diese zum Teil auch einsetzen – USA, China und die Russische Föderation – waren nicht vertreten.
Um die Verhandlungen zu unterstützen, ernannte die Präsidentschaft Fazilitatoren für die sechs besonders strittigen Themen, darunter die Frage der Beziehungen zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Rahmen von multinationalen Militäroperationen (Interoperabilität), mit der die Schweiz betraut wurde. Die anderen Themen umfassten die Präambel (Australien), die Definitionen (Neuseeland), die Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen (Norwegen), die Räumung und Vernichtung von Munitionsrückständen (Irland), die Opferhilfe (Österreich) und die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens (Südafrika).
Die Leiterin der Schweizer Delegation, Botschafterin Christine Schraner Burgener, konnte einen Konsenstext zur Frage der Interoperabilität vorlegen, welche von allen Teilnehmenden als eine der Schlüsselfragen zum Erfolg der Konferenz erachtet wurde. Als neutraler Staat, der keinem Militärbündnis angehört, konnte die Schweiz damit einen konstruktiven und entscheidenden Beitrag zum abschliessenden Kompromiss leisten.
Trotz der zu Beginn der Verhandlungen bestehenden erheblichen Meinungsverschiedenheiten, verabschiedete die Konferenz schliesslich im Konsens ein starkes, innovatives und ambitioniertes Übereinkommen, welches sämtliche Streumunition verbietet, die der Zivilbevölkerung unannehmbaren Schaden zufügt, und welches einen detaillierten rechtlichen Rahmen für die Opferhilfe vorsieht. Von dem im Übereinkommen festgehaltenen allgemeinen Verbot werden alle Arten von Streumunition geächtet, die bis anhin in bewaffneten Konflikten eingesetzt wurden. Zudem wird die künftige Entwicklung von Streumunition erheblich eingeschränkt.
Die Schweiz hatte vorgeschlagen, für den Einsatz und die Lagerung bestimmter von dem Übereinkommen verbotener Submunitionstypen eine Übergangsfrist vorzusehen. Dieser Vorschlag wurde mit einer überwältigenden Mehrheit abgelehnt. Dafür gelang es der Schweiz, ihre Anliegen bezüglich den in Artikel 2 festgehaltenen Definitionen durchzusetzen (siehe Kap. 6.3), sowie bezüglich der Zurückbehaltung von Submunitionen für Ausbildungszwecke und der Regelung zur Opferhilfe.
Die Verabschiedung des Übereinkommens im Konsens wurde durch den Umstand ermöglicht, dass der Vorsitzende den mitwirkenden Staaten das Übereinkommen als Paket vorlegte, das nur geschnürt werden konnte, weil alle Seiten zu Konzessionen bereit waren. Das geschaffene Gleichgewicht zwischen den Definitionen, der Interoperabilität, dem Verzicht auf eine Übergangsfrist und der Opferhilfe führte schliesslich zu einem Kompromiss, dem die Staaten zustimmen konnten. An dieser Stelle sei an die ausserordentlich wichtige Rolle erinnert, die der irischen Präsidentschaft beim Zustandekommen des Konsens zukam.
3.4. Die Konferenz zur Unterzeichnung eines Übereinkommens über Streu-
munition (Oslo)
An seiner Sitzung vom 10. September 2008 beschloss der Bundesrat das CCM unter dem Ratifikationsvorbehalt gutzuheissen und folgte damit den parlamentarischen Vorstössen, welche im Nachgang zur Verabschiedung des CCM eingebracht worden waren14. Er
14 Motion Hiltpold: Verbot von Streumunition (08.3308); Motion Maury Pasquier: Verbot von 17/41