Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

„Hosting-Provider“ erfasst werden sollen. Auch alle elektronischen Medien, die Leserbriefe oder Anzeigen im Internet veröffentlichen, sind nach heutigem Verständnis Hosting-Provider und sollen offenbar erfasst werden. All diese Unternehmen müssten somit enorme Infrastrukturen auf eigene Kosten aufbauen, um die vorgesehenen Pflichten erfüllen zu können. Zweifellos ist es für eine Strafverfolgungsbehörde verlockend, in alle und jegliche Vorgänge im Internet jederzeit Einblick erhalten zu können. Dies kann und sollte jedoch nicht Zweck des BÜPF sein, das lediglich der Überwachung der Telekommunikation, und nicht aller Teile der „digitalen“ Welt dienen soll.

RD sei kein westliches Land bekannt, welches das Internet derart weitgehend überwacht, wie dies der Vorentwurf im Ergebnis vorsieht. Selbst Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen, die zwar in Absatz 2 separat aufgeführt werden, könnten aufgrund der Formulierung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE-BÜPF nunmehr erfasst sein, denn sie würden die zur Weiterleitung von Kommunikationsdaten an Dritte erforderliche Infrastruktur bereitstellen. Selbst wenn dem entgegengehalten wird, dass damit der Verkehr der Unternehmen selbst nicht gemeint ist, könnten trotzdem zahlreiche Unternehmen erfasst sein, nämlich solche, die ihren Mitarbeitern erlauben, private Telefongespräche zu führen oder E-Mails zu versenden oder Unternehmen, die innerhalb von Firmengruppen als IT- und Telecom-Service-Center auftreten und in dieser Funktion für andere Gruppengesellschaften Fernmeldedienstleistungen erbringen. Auch hier sind die Konsequenzen der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs im VE-BÜPF völlig unverhältnismässig. Auch Firmen, die Dienstleistungen im Netzwerksicherheitsbereich anbieten (z.B. Managed Security Services), in dem sie z.B. Netzwerke von Firmen überwachen und verwalten (z.B. durch den Betrieb von Firewalls), können in den Geltungsbereich fallen. Denn es könnte vertreten werden, dass sie z.B. mit der Bereitstellung einer Firewall beruflich die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen, damit Kommunikationsdaten an Dritte weitergeleitet werden können. Auch Firmen, die Netzwerk-Hard- oder Software in der Schweiz verkaufen, fallen unter den Geltungsbereich, da sie Fernmeldedienstanbietern bzw. auch anderen Unternehmen zweifellos notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen, indem sie solche verkaufen oder vermieten. Gemäss RD zeigen diese Beispiele auf, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs des BÜPF und die Folgen nicht wirklich durchdacht worden sind. Er plädiert daher für den Verzicht auf die Erweiterung bzw. sie zumindest grundlegend umzugestalten, so dass selbst bei weiter Auslegung tatsächlich nur jene erfasst werden, die es treffen soll.

SIK betont, dass sämtliche ihrer Mitglieder, also die öffentlichen Verwaltungen aller Staatsebenen, durch die fragliche Bestimmung dem BÜPF unterstellt werden könnten, betreiben sie doch in der Regel Computer- und Telefonnetze, an die zum Zweck der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben auch Dritte (z.B. Kantone, Gemeinden, andere Behörden) angeschlossen sind. Daher hält SIK die Bestimmung im Allgemeinen und ihre Anwendung auf die Netze öffentlicher Verwaltungen im Besonderen für problematisch und beantragt Streichung von Buchstabe b.

VD weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Begriff „Kommunikationsdaten“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b für die Frage, wer nun in den Geltungsbereich fällt, nicht weiterhilft. Gemäss heutiger Praxis sind die meisten Fernmeldeanbieter bereit, den Polizeibehörden Daten direkt oder auf Ersuchen eines Magistraten herauszugeben, weil sie davon ausgehen, dass sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die vorgeschlagene Totalrevision zur Folge hat, dass diese inskünftig nur noch im Rahmen des BÜPF tätig werden dürfen.

ETH und UNISG machen auf folgenden Widerspruch aufmerksam: Gemäss erläuterndem Bericht sind „Schulen“ von der Überwachungspflicht ausgenommen, werden aber im erläuternden Bericht zu Artikel 22 („Identifizierung von Internet-Benutzern“) trotzdem als Verpflichtete erwähnt. Buchstabe b ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass nur diejenigen An-