Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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bieter unter das BÜPF fallen, die Leistungen für Personen nach Buchstabe a erbringen. ETH verlangt zudem, dass sie als öffentlichrechtliche Anstalt, welche Dienste nur für Studierende und nahestehende Organisationen anbietet, nicht dem BÜPF im Sinne von Absatz 1 unterstellt wird. Gemäss UNIZH lässt der Begriff „Personen“ offen, ob das Gesetz auf Anstalten anwendbar ist. Aufgrund der aktuellen Formulierung gehe sie jedoch davon aus, dass das Gesetz für sie als Anstalt des Kantons nicht anwendbar ist. Sie geht überdies davon aus, dass das konturlose Merkmal der „Berufsmässigkeit“ nicht auf sie zutrifft, da sie im Dienst der Pflege und Entwicklung der Wissenschaft steht. SWITCH fordert in diesem Zusammenhang eine Präzisierung von Buchstabe b, wonach Schulen und Hochschulen und die mit der Erbringung deren (Netz-) Infrastruktur beauftragten Institutionen wie SWITCH nicht dem BÜPF unterstehen.

1.2.3 Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 26

Art. 2 Abs. 2

2 Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen sowie die in Absatz 1 genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben, sind gehalten, Überwachungen nach diesem Gesetz zu dulden.

Art. 26 Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen und Personen nach Artikel 2 Absatz 1, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben

Die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen den vom Dienst beauftragten Personen Zutritt gewähren. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben, sind gehalten, den vom Dienst beauftragten Personen Zutritt zu den von ihnen verwendeten Einrichtungen zu gewähren. Die oben erwähnten Betreiberinnen und Personen müssen den vom Dienst beauftragten Personen die notwendigen Auskünfte erteilen.

Einige Teilnehmer50 fordern mit konkreten Formulierungsvorschlägen eine Präzisierung von Absatz 2 und Artikel 26, um klarzustellen, dass u.a. alle Arten von Schulen sowie Spitäler und Hotels nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallen. ETH hält fest, dass sie als Betreiberin von internen Fernmeldenetzen und einer Hauszentrale gemäss Absatz 2 zu gelten hat. Sie erbringt keinen Fernmeldedienst gemäss Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)51 und ist nicht Internet-Anbieterin im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)52. Die Teilnehmer schlagen vor, den Begriff „nicht berufsmässig“ durch „nicht kommerziell und ohne Gewinnabsicht“ zu ersetzen.

Angesichts der drohenden strafrechtlichen Folgen und im Interesse der Rechtssicherheit fordert LU eine Klarstellung der Frage, wer die „nicht berufsmässigen“ Anbietenden von Post- und Fernmeldediensten sind, und zusammen mit BL, AR, SP und privatim, welche konkreten Pflichten Personen nach Absatz 2 treffen. Gemäss SIUG werden alle Privatpersonen, Organisationen und Unternehmen, welche Internetdienstleistungen nebenbei anbieten, zur passiven Mithilfe und zur Bereitstellung ihrer Räumlichkeiten und Computereinrichtungen gezwungen. Dies kann bedeuten, dass Passwörter und Verschlüsselungscodes bekanntgegeben werden müssen und unter Zuhilfenahme privater Gerätschaften Abhörmassnahmen durchgeführt werden. Für nicht berufsmässige Akteure dürfen daher weiterhin keine Mithilfe- und Auskunftspflichten bestehen.

Nach Ansicht des CCC wird mit Artikel 26 VE-BÜPF ein Instrument geschaffen, um in private Räume einzudringen. Artikel 26 VE-BÜPF steht somit in Konflikt mit Artikel 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)53.

50 ETH, UNISG, asut, Swisscom, Finecom, Orange, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable, switch.

51 SR 784.101.1

52 SR 780.11

53 SR 101