Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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Für die PPS gibt es keinen Nutzer und keine Nutzerin des Internets, welche die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllen. Jeder Betreiber eines LAN (inklusive Privatpersonen) muss daher eine Überwachung seitens des Internet Service Providers (ISP) dulden.
Cablecom bemängelt, dass der Verweis in Artikel 26 VE-BÜPF auf Artikel 2 Absatz 1 VE-BÜPF nicht korrekt ist, da in Absatz 1 der Kreis eindeutig auf die berufsmässige Ausübung beschränkt ist. Richtigerweise muss sich der Verweis auf Artikel 2 Absatz 2 VE-BÜPF beziehen.
1.3. Artikel 3 Überwachungsdienst
1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst).
2 Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem EJPD nur administrativ zugeordnet.
3 Er arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden zusammen.
1.3.1 Artikel 3 Absatz 1
Keine Bemerkungen.
1.3.2 Artikel 3 Absatz 2
Die CVP beantragt, die Vermischung der normsetzenden und ausführenden Tätigkeiten des Dienstes zu beheben. ICT, ePower und SPICT empfinden es geradezu als befremdlich, dass ein und derselbe Dienst als Empfänger von Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden agiert und gleichzeitig Vollzugsnormen setzt und zertifizieren kann. Sie beantragen deshalb eine Zweiteilung des Dienstes. Andere Teilnehmer54 weisen darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass der Dienst weisungsungebunden ist, dieser durchaus auch Funktionen in der Rechtsanwendung übernehmen kann.
1.3.3 Artikel 3 Absatz 3
ZH, LU, AG, KKPKS und CVP betonen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Dienst und den Strafverfolgungsbehörden. Diese ist zwingend und daher als gesetzlicher Auftrag zu verankern. Rechtsetzung und Entwicklung der Technologien müssen kongruent verlaufen. Daher ist Absatz 3 mit „sowie den Strafverfolgungsbehörden“ zu ergänzen. In diesem Zusammenhang empfinden es auch ICT, ePower und SPICT für bemerkenswert, dass die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden nicht in Absatz 3 erwähnt ist. Für Cablecom ist überdies nicht klar, weshalb der Dienst ausschließlich das Recht, nicht aber die Pflicht haben soll, bei eventuell auftauchenden technischen Fragen Auskunft zu geben. Als Kompetenzzentrum für Überwachungen muss er sein Wissen auch den Providern zugänglich machen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass aufgrund einer Wissensdiskrepanz Missverständnisse entstünden. Cablecom schlägt deshalb folgenden neuen Absatz 4 vor: „Er ist der Ansprechpartner für Behörden und Verpflichtete in Bezug auf die Überwachungsmassnahmen und unterstützt bei Fragestellungen“.
54 asut, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.