Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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1.4. Artikel 4 Bearbeitung von Personendaten

Die Behörden, die Überwachungen anordnen oder genehmigen, sowie die Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, dürfen diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie benötigen, um die Ausführung der Überwachungsanordnungen gewährleisten zu können.

Neun Teilnehmer55 halten die Bestimmung über die Bearbeitung von Personendaten für unnötig. Dass die Strafverfolgungsbehörden sowie der Dienst und die Dienstleistungserbringer zum Zweck der Strafverfolgung Personendaten bearbeiten können, versteht sich von selbst.

Für ZG, BL, SP und privatim stellt Artikel 4 VE-BÜPF eine unzulässige Generalklausel dar, welche die Zweckbindung aufweicht. Im Rahmen der Überwachungen gemäss BÜPF werden potentiell auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet. Gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)56 ist eine Unterscheidung in der Qualifikation der Daten in Bezug auf deren gesetzliche Grundlage notwendig. Diese Unterscheidung wird in Artikel 4 VE-BÜPF nicht berücksichtigt. Demgemäss müssen Datenbearbeitungen, welche besondere Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betreffen, ausdrücklich im Gesetz geregelt sein. Eine Regelung muss umso bestimmter sein, desto heikler die Personendaten sind. Die Generalklausel entbindet folglich nicht davor, die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen auf eine separate ausdrückliche Gesetzesgrundlage abzustützen, die dem Gebot der Bestimmtheit genügt. Auch BS und VD fordern generell eine Präzisierung der Norm. NE beantragt überdies, den Erlass von Bestimmungen über die Vernichtung nutzloser bzw. irrtümlich erlangter Daten oder zumindest einen Hinweis auf das Datenschutzgesetz.

Neun Teilnehmer57 weisen darauf hin, dass die Grundsätze von Artikel 4 DSG wie Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben und Zweckbindung der Daten zu beachten sind. Ein Grossteil der erwähnten Teilnehmer58 schlagen folgende Formulierung vor: „Die Behörden, die Überwachungen anordnen oder genehmigen, sowie die Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, dürfen diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie benötigen, um die Ausführung der gerichtlich angeordneten und rechtmässigen Überwachungsanordnungen gewährleisten zu können. Die Grundsätze des Bundesgesetzes über den Datenschutz müssen dabei eingehalten werden.“

kf sieht die Gefahr, dass unbescholtene Personen überwacht und deren Daten über Jahre aufbewahrt werden.

1.5. Artikel 5 Post- und Fernmeldegeheimnis

Die Überwachung und alle die Überwachung betreffenden Informationen unterliegen dem Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 321ter StGB.

Einige Teilnehmer59 weisen darauf hin, dass das Fernmeldegeheimnis bereits in Artikel 43 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG)60 verankert ist. Die Erwähnung im BÜPF ist deshalb verwirrend, da man annehmen könnte, dass auch Daten, welche unter dem Titel „Auskunft über Anschlüsse“ erteilt werden, unter das Fernmeldegeheimnis fallen. Zudem un-

55 LU, NW, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KSBS.

56 SR 235.1

57 SGB, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.

58 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.

59 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.

60 SR 784.10