Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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terliegt nicht in erster Linie die „Überwachung“ dem Fernmeldegeheimnis, wie es der Wortlaut der Bestimmung suggeriert, sondern generell jegliche Kommunikation über öffentliche Fernmeldenetze. Die Überwachung begründet somit nicht das Fernmeldegeheimnis, sie ist vielmehr ein Eingriff in dasselbe. Gemäss RD hat die Bestimmung generell zur Konsequenz, dass Informationen, die sonst nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, dies aufgrund der Bestimmung trotzdem tun.

2. Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten

2.1. Artikel 6 Grundsatz

Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 (Verarbeitungssystem).

SH lehnt die dauernde zentrale Aufbewahrung der Daten beim Dienst ab. Demgegenüber begrüssen ICT und ePower die zentrale Lagerung der Daten als eindeutigen Fortschritt, der mithelfen wird, die Kosten im Überwachungsprozess zu senken.

IT(19) beantragen eine Ergänzung der Bestimmung mit klaren Vorschriften über die nötigen Kontrollen aller Überwachungsdaten sowie mit klar strukturierten Definitionen der Aufgaben des zentralen Dienstes. Sofern die Einschleusung von Informatikprogrammen Teil des Informatiksystems ist, beantragt PPS die Bestimmung mit der Bearbeitung von überwachten Datensystemen zu erweitern. Falls dies nicht zutreffen sollte, braucht es dafür eine entsprechende eigene Definition und eine gesetzliche Grundlage.

DJS und gr.ch verlangen, dass das Verarbeitungssystem so eingerichtet wird, dass die Ausübung des Einsichts- und Auskunftsrechts gewährleistet ist. Die Ausführungen im erläuternden Bericht wecken diesbezüglich gewisse Bedenken.

CP ist der Ansicht, dass das Verarbeitungssystem wegen der grossen Gefahr von elektronischen Angriffen mit den höchsten Sicherheitsstandards ausgerüstet werden muss.

2.2. Artikel 7 Zweck des Verarbeitungssystems

1 Das Verarbeitungssystem dient dazu:

a. die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten zentral aufzubewahren;

b. den Onlinezugriff auf diese Daten nach Artikel 9 zu ermöglichen.

Sechs Teilnehmer61 unterstützen ein System der zentralen Bereitstellung der Daten. Die neue gesetzliche Regelung sollte allerdings nicht ausschliessen, dass Daten im Bedarfsfall auf zusätzliche Datenträger überspielt und den anordnenden Behörden zur Verfügung gestellt werden. Wie dies heutiger Praxis entspricht, wird diese Möglichkeit insbesondere für die Leistung internationaler Rechtshilfe weiterhin erforderlich sein, denn nur so wird die Weitergabe an die Gerichte möglich bleiben.

KSBS ist der Auffassung, dass auch künftig nicht der Dienst die Daten von normalen Telefonüberwachungen aufbewahren soll, sondern dass die Daten weiterhin auf Datenträgern bei den Strafakten liegen und deshalb der Zweck des Verarbeitungssystems angepasst werden

61 ZH, GL, VS, JU, KKJPD, KKPKS.