Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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muss.
ZG, BL und privatim sind der Ansicht, dass aus verfassungs- und datenschutzrechtlicher Sicht die zentrale Aufbewahrung ein Mittel und kein Zweck ist. ZG beantragt deshalb, Buchstabe a von Artikel 7 entsprechend zu korrigieren. Der Kanton BL beantragt, zu prüfen, ob die zentrale Aufbewahrung nicht durch einen weiteren Zweck gerechtfertigt werden muss und privatim schlägt folgende Formulierung vor: „Im Verarbeitungssystem werden die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten zentral aufbewahrt, um den Onlinezugriff auf diese Daten nach Artikel 9 VE-BÜPF zu ermöglichen.“.
Einige Teilnehmer62 bemängeln, dass die vorgeschlagene Bestimmung nicht festhält, dass der Zweck des Verarbeitungssystems zunächst die Entgegennahme der Daten umfasst und unterbreiten einen entsprechenden Formulierungsantrag.
ISSS ist der Ansicht, dass ein zentrales System mit Bezug auf den Schutz der Grundrechte und der Privatsphäre, aber auch aufgrund der Missbrauchsgefahr, zwingend eine Kontrolle durch eine unabhängige Instanz erfordert, wie bspw. durch den Eidg. Datenschutzbeauftragten.
2.3. Artikel 8 Inhalt des Verarbeitungssystems
Das Verarbeitungssystem enthält:
a. den Fernmeldeverkehr der überwachten Person, einschliesslich des empfangenen Fernmeldeverkehrs;
b. die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten.
Mehrere Teilnehmer63 beantragen, dass Artikel 8 Buchstabe b ausdrücklich auch die geografische Informationen aufführt. KKPKS ist der Ansicht, dass auch der Versuch eines Verbindungsaufbaus entscheidend sein kann, und beantragt deshalb, dies gesetzlich festzuhalten. LU, SG, BL, NW und KSBS verlangen eine klarere Formulierung des Buchstabens b, namentlich eine gesetzliche Klarstellung des Unterschieds zwischen den so genannten Verbindungsdaten und den Verkehrs- und Rechnungsdaten. NW, SG und KSBS verlangen zudem eine entsprechende klarere Formulierung von Artikel 273 StPO sowie gemäss Ansicht von BL zusätzlich von Artikel 16 Buchstabe e VE-BÜPF.
Manche Teilnehmer64 vertreten die Auffassung, dass Artikel 7 VE-BÜPF als Prinzip genügt und deshalb Artikel 8 VE-BÜPF als überflüssig gestrichen werden kann. Cablecom kritisiert, dass Buchstabe a unnötig bzw. missverständlich formuliert ist. So ist es unklar, weshalb der empfangene Fernmeldeverkehr ausdrücklich erwähnt wird, nicht aber der gesendete Verkehr. Die Aussage in Buchstabe b muss bezüglich des Internetverkehrs als unrealistisch betrachtet werden.
2.4. Artikel 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem
1 Der Dienst gewährt den anordnenden Behörden und den von ihnen bezeichneten Personen im Rahmen der ihnen gewährten Bewilligung den Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten, die im Verarbeitungssystem enthalten sind.
62 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable, Cablecom.
63 ZH, AG, TI, GL, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS.
64 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.