Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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2 Die anordnende Behörde und die von ihr bezeichneten Personen nach Absatz 1 haben einen Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten, solange die anordnende Behörde mit dem Verfahren befasst ist, aber nicht länger als ein Jahr nach Beendigung der Überwachung. Die anordnende Behörde benachrichtigt den Dienst über die Abtretung des Verfahrens und das Ende der Überwachung; die Artikel 274 Absatz 5 und 275 StPO bleiben vorbehalten. Die anordnende Behörde kann, solange sie mit dem Verfahren befasst ist, den Dienst um Verlängerung des Zugriffs auf die Daten um jeweils höchstens ein Jahr ersuchen. Der Dienst benachrichtigt diese Behörde über den bevorstehenden Ablauf des Onlinezugriffs auf die Daten.
3 Die anordnende Behörde, welche das Dossier abgetreten hat, teilt dem Dienst die gegebenenfalls neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.
4 Der Dienst gewährt auf Ersuchen der neu mit dem Verfahren befassten Behörde sowie den von ihr bezeichneten Personen im Rahmen der ihnen gewährten Bewilligung den Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten, die im Verarbeitungssystem enthalten sind. Die neue Behörde und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die neue Behörde mit dem Verfahren befasst ist, aber nicht mehr als ein Jahr seit dem Ersuchen um Zugriff auf die Daten. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
5 Falls infolge technischer Schwierigkeiten der Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten nicht möglich ist, können diese mittels Datenträgern und Dokumenten postalisch zugestellt werden.
Neun Teilnehmer65 beantragen, in Absatz 5 ausdrücklich festzuhalten, dass die Umstände des Einzelfalls oder technische Schwierigkeiten eine postalische Zustellung mittels Datenträgern oder Dokumenten erfordern können. Um Missbrauch oder Erpressung vorzubeugen, sollen ferner die am Verfahren Beteiligten, insbesondere die Verteidigung, ausschliesslich über den Anschluss der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Untersuchungsrichters Zugriff auf die Daten erhalten. Die Daten sollen vor dem Zugriff von Unberechtigten, bspw. mittels Datenverschlüsselung, geschützt werden. VD kann dem „Online-Zugriff“ nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass die Parteien und Gerichte den gleichen Zugriff erhalten wie nach dem heutigem System.
BE, NW, BL und SKG beantragen die Beibehaltung des alten Systems. Die vorgeschlagene Zugriffsregelung ist kompliziert, pannenanfällig und unnötig. Verfahren werden zuweilen abgetreten, vereinigt oder getrennt. Das neue System trägt diesen Verfahrensmöglichkeiten keine Rechnung. Die vorgeschlagene Zugriffsregelung steht teilweise auch in Widerspruch zu den Bestimmungen der StPO. So müssen die Parteien gemäss StPO Zugriff auf die Originalakten haben. Bei einem Zugriff der Parteien direkt auf das System des Dienstes bestehen zudem sicherheitstechnische Bedenken. Das neue System hat grosse Nachteile ohne nennenswerte Vorteile. LU, SZ, SO, SG, SH und KSBS beantragen ebenfalls, das alte System beizubehalten und allenfalls zu prüfen, ob es nicht Sinn machen würde, die zentrale Speicherung wegen der anfallenden, immensen Menge von Daten auf das Internet zu beschränken, Telefonüberwachungen aber, wie bisher, auf Datenträgern zu speichern und zu versenden. LU wirft die Frage auf, ob die Daten noch vorhanden sein werden, falls später im Rahmen einer Revision des Strafurteils auf diese Daten zurückgegriffen werden müsste. Dies wird gemäss erläuterndem Bericht nicht sichergestellt. ZG beantragt die Prüfung einer einfacheren Regelung. Für BS, SAV und MS verletzt das vorgeschlagene System die Parteirechte und es braucht einen Überwachungsmechanismus, damit sichergestellt wird, dass sich alle sachdienlichen Daten auch im Dossier befinden.
Die CVP macht im Bereich des Internets auf die Missbrauchsgefahr aufmerksam und fordert eine Sicherstellung, dass nur auf Daten zugegriffen werden kann, die bei der Überwachung gewonnen wurden.
Für manche Teilnehmer66 erfolgt die erstmalige Erwähnung des Datenschutzgesetzes in Absatz 2 viel zu spät. Der Datenschutz muss im Zeitpunkt beginnen, an dem die Daten ge-
65 ZH, AG, GL, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS, CCC.
66 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.