Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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sammelt werden. In Absatz 1 wird überdies nicht gesagt wer die Bewilligung erteilt. Im ganzen Artikel fehlen Prozesse zur Sicherstellung des Datenschutzes.

2.5. Artikel 10 Akteneinsichtsrecht und Auskunftsrecht über die Daten

1 Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht über die Daten der betroffenen Person, die im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) gewonnen wurden, richten sich nach den Artikeln 95, 97, 98, 99 Absatz 1, 101 Absatz 1, 102 und 279 StPO.

2 Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht über die Daten der betroffenen Person, welche im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) gewonnen wurden, richten sich nach der Spezialgesetzgebung in diesem Bereich sowie nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), wenn die für das Rechtshilfeersuchen zuständige Behörde eine Bundesbehörde ist, oder nach kantonalem Recht, wenn diese Behörde eine kantonale Staatsanwaltschaft ist.

3 Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht über die Daten der betroffenen Person, welche im Rahmen der Suche nach vermissten Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c) oder nach verurteilten Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. d) gewonnen wurden, richten sich nach kantonalem Recht. Artikel 29 bleibt vorbehalten.

4 Die betroffene Person, über die durch eine entsprechende Überwachung Daten gewonnen wurden, kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen. Falls keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, kann sie diese gegenüber der letzten damit befassten Behörde oder der ihr nachfolgenden Behörde geltend machen. Die betroffene Person kann ihr Auskunftsrecht nicht gegenüber dem Dienst geltend machen.

Eine grössere Teilnehmerzahl67 lehnt den Artikel 10 ab, da die StPO ausreichende Schutzbestimmungen für personenbezogene Daten enthält. Der Grundsatz in Absatz 1, wonach für das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht die StPO gilt, ist eine Selbstverständlichkeit. Die in Absatz 1 aufgeführten Artikel der StPO sind aber für geheime Überwachungen gerade nicht einschlägig. BL stimmt dem zu und beantragt deshalb eine entsprechende Anpassung der Gesetzesbestimmung. Die Einführung einer eigenen schweizerischen Zuständigkeit für Ersuchen aus dem Ausland in Absatz 2 macht keinen Sinn. Für die Notsuche gemäss Absatz 3 könnte ohne weiteres Artikel 279 StPO als sinngemäss anwendbar erklärt werden. Der Verweis in Absatz 3 auf kantonales Recht macht keinen Sinn. Demgegenüber befürwortet SZ diesen Verweis. Absatz 4 ist unnötig.

FR ist der Meinung, dass die im Strafverfahren nicht beteiligten Dritte ebenfalls ein Einsichtsrecht zu Daten haben müssen, die sie betreffen.

PPS bemängelt, dass Absatz 4 zu einem Recht ohne Adressaten wird, wenn die Überwachung verdeckt durchgeführt und eine Mitteilung entsprechend Artikel 279 Absatz 2 StPO unterlassen wird.

2.6. Artikel 11 Aufbewahrungsfrist von Daten

1 Die im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem bis zum Ablauf der Strafverfolgungsverjährung aufzubewahren. Die mit dem Verfahren befasste Behörde teilt dem Dienst diese Frist mit.

2 Die im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht mehr als 30 Jahre.

3 Die im Rahmen der Suche nach vermissten Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c) gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht mehr als 30 Jahre.

4 Die im Rahmen der Suche nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. d), gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht länger als bis zum Ablauf der Strafvollstreckungsverjährung. Die mit dem Verfahren befasste Behörde teilt dem Dienst diese Frist mit. Die im Rahmen der Suche nach Personen, gegenüber denen eine

67 LU, NW, BL, SG, GL, TG, VS, JU, KKJPD, KSBS, SKG.