Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. d), gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht mehr als 30 Jahre.
5 Der Bund und jeder Kanton bezeichnen eine Behörde, welcher der Dienst den bevorstehenden Ablauf der Aufbewahrungsfrist der betroffenen Daten mitteilt. Diese Behörde leitet die Mitteilung an die mit dem Verfahren befasste Behörde weiter oder, falls keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, an die letzte damit befasste Behörde oder der ihr nachfolgenden Behörde. Bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist der betroffenen Daten im Verarbeitungssystem kann die Behörde, welche diese Mitteilung erhalten hat, den Dienst ersuchen, ihr die Daten zu übertragen. Nach erfolgter Übertragung oder wenn kein solches Ersuchen gestellt wurde, vernichtet der Dienst die betroffenen Daten im Verarbeitungssystem.
Verschiedene Teilnehmer68 lehnen den Artikel 11 VE-BÜPF ab und verweisen darauf, dass mit der geforderten Beibehaltung des bisherigen Systems die umständliche Regelung der Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen obsolet wäre. Das heutige System, bei dem das Schicksal der Daten das gleiche ist wie für alle anderen Akten im betreffenden Dossier, wird einer Sonderregelung vorgezogen. Die Bestimmung ist nur nötig, weil die Daten beim Dienst und nicht bei den Strafakten aufbewahrt werden, was aber nicht sinnvoll ist. Das Anknüpfen der Aufbewahrungsfristen der Daten an die Strafverfolgungsverjährung ist unklar und verursacht einen unnötigen Administrativaufwand. Die vorgeschlagene Meldeorganisation ist zu kompliziert, das ganze Verfahren zu komplex und aufwändig. Die Aufbewahrungsfristen sollten sich nach der StPO richten, da unterschiedliche Regelungen nicht sinnvoll sind. Will man das vorgeschlagene System beibehalten, vertritt KSBS die Auffassung, dass eine Bestimmung genügt, wonach die Behörde, welche über die Akten verfügt, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherstellt, dass die beim Dienst gespeicherten Daten gelöscht werden. AG beantragt die Festsetzung einer einheitlichen Aufbewahrungsfrist (bspw. 10 oder 15 Jahre).
ZG beantragt, Absatz 1 so zu präzisieren, dass klar wird, welche Behörde dem Dienst die Frist der Strafverfolgungsverjährung mitteilt.
CVP, GPS, DJS und gr.ch kritisieren die in Artikel 11 vorgesehenen überlangen Aufbewahrungsfristen. Die CVP beantragt deshalb eine Reduzierung der Aufbewahrungsfrist. GPS, DJS und gr.ch fordern, die Daten spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens auszugliedern und sie nur noch für die Einsicht der Betroffenen aufzubewahren. Da das Verfahren abgeschlossen ist, steht auch der vollständigen Einsicht der Betroffenen nichts im Wege. Den Betroffenen sollten deshalb automatisch sämtliche Aufzeichnungen in einem handelsüblichen Format ausgehändigt werden.
PPS beantragt, dass mit dem Auslaufen der in Absatz 1 vorgesehenen Aufbewahrungsfrist die Daten gelöscht werden. Für die Fristen sollen ferner nicht, wie vorgeschlagen, die verfolgten Ziele entscheidend sein, sondern die Verjährung.
IT(19), ISSS, SWICO, hp und COG beantragen, den Artikel 11 mit Regeln zu ergänzen, die bestimmen, welche Instanz über die tatsächliche Dauer der Aufbewahrung der Daten im Einzelfall entscheidet. Ferner sind die Voraussetzungen und Pflichten sowie das Vorgehen für die unverzügliche Vernichtung der für die Zwecke der Überwachung nicht mehr benötigten Daten zu regeln, sowie eine Kontrolle der tatsächlichen Löschung vorzusehen.
Acht Teilnehmer69 beantragen, Absatz 5 wie folgt zu ergänzen: "...im Verarbeitungssystem und aus sämtlichen Sicherungsmedien...".
68 BE, SZ, NW, BL, SH, SG, AG, VD, KSBS.
69 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.