Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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2.7. Artikel 12 Sicherheit

Der Dienst ist für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über technische und organisatorische Schutzmassnahmen, insbesondere gegen den Zugang, die Änderung, die unbefugte Verbreitung und die ungewollte oder unbefugte Vernichtung der Daten. Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, müssen bei der Übertragung der Daten aus der Überwachung den entsprechenden Anweisungen des Dienstes für die Datensicherheit folgen.

IT(19) beantragen eine Ergänzung von Artikel 12 mit klaren Vorschriften über die nötigen Kontrollen aller Überwachungsdaten sowie mit klar strukturierten Definitionen der Aufgaben des Dienstes.

SWICO, hp und COG stellen die Frage, welche Pflichten und Auflagen sowie damit verbundenen Kosten die vom Bundesrat zu erlassene Verordnung über die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen für die in Artikel 12 ebenfalls erwähnten Fernmeldedienstanbieterinnen und ISP nach sich ziehen wird und stellen den Antrag, dass diese Pflichten kostenneutral bleiben müssen.

PPS beantragt, dass nicht nur der Dienst und die die Überwachung durchführenden Personen den Vorschriften über die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen unterstellt werden, sondern auch die das Verarbeitungssystem nutzenden Behörden und die von ihnen bestimmten Dienststellen.

2.8. Artikel 13 Verantwortung

Die Behörden, welche Zugriff zum Verarbeitungssystem haben (Art. 9), sind die Inhaber der Datensammlung bezüglich derjenigen Daten, die im Rahmen von Überwachungen, die in ihre Kompetenz fallen, gewonnen wurden.

Einige Teilnehmer70 unterbreiten folgenden Abänderungsantrag: "Die anordnenden Behörden, welche Zugriff zum Verarbeitungssystem haben (Art. 9), sind verantwortlich für die gesetzmässige Verwendung der Datensammlung bezüglich derjenigen Daten, die im Rahmen von Überwachungen, die in ihre Kompetenz fallen, gewonnen wurden". Cablecom beantragt seinerseits folgende Präzisierung: "Die anordnenden Behörden sind die Inhaber der Datensammlung bezüglich derjenigen Daten, die im Rahmen von Überwachungen, die in ihre Kompetenz fallen, gewonnen wurden".

3. Aufgaben des Dienstes

3.1. Artikel 14 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse

Der Dienst erteilt auf Gesuch hin ausschliesslich den folgenden Behörden zu den folgenden Zwecken Auskünfte über die Daten nach Artikel 20 Absätze 1-3:

a. den eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen: zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen;

b. dem Bundesamt für Polizei und den Polizeikommandos der Kantone und Gemeinden: für die Erfüllung von Polizeiaufgaben;

c. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.

safe weist darauf hin, dass nach Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 geltendes BÜPF das vereinfachte Verfahren zur Offenlegung der Identität eines Anschlussinhabers anwendbar ist. Diese Bestimmung soll laut dem erläuternden Bericht im Wesentlichen in Ar-

70 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.