Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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5.7. Artikel 26 Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen und Personen nach Artikel 2 Absatz 1, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben

Bemerkungen zur Überwachungspflicht der titelvermerkten Personen finden sich in III. Ziffer 1.2.3 zu Artikel 2 Absatz 2 VE-BÜPF.

6. Überwachung ausserhalb von Strafverfahren

6.1. Artikel 27 Notsuche

1 Ausserhalb von Strafverfahren kann eine auf Teilnehmeridentifikation, Verkehrsdaten und Standortidentifikation beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden.

Dabei dürfen, wenn erforderlich, auch Daten unbeteiligter Dritter eingesehen werden.

2 Als vermisst gilt eine Person:

a. deren Aufenthalt die Polizei als unbekannt festgestellt hat; und

b. bei der dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

6.1.1 Absatz 1

Eine grössere Gruppe von Teilnehmern122 beantragt, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass in bestimmten Fällen nicht nur die Verbindungsdaten, sondern auch die Gesprächsinhalte erhoben werden dürfen, damit verifiziert werden kann, ob wirklich die vermisste Person den überwachten Apparat benutzt hat. Da ohnehin ein Bewilligungsverfahren vorgesehen ist, wird dem Schutzbedürfnis der Betroffenen angemessen Rechnung getragen. VD erachtet ein einfacheres Verfahren für notwendig, damit die Überwachung noch vor der richterlichen Bewilligung vorgenommen werden kann.

Mehrere Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche123 verlangen, die Überwachung auf die Standortidentifikation zu beschränken und sprechen sich dagegen aus, Daten unbeteiligter Dritter einsehen zu können. Cablecom geht überdies davon aus, dass sich die Bestimmung ausschliesslich auf die Mobiltelefonie bezieht, da eine Standortermittlung bei internetbasierten Diensten aus heutiger Sicht nicht machbar ist.

SAV kann nicht verstehen, weshalb man den Artikel 8 Absatz 5 geltendes BÜPF gestrichen hat und beantragt daher eine diesbezügliche Ergänzung.

Gemäss SIMSA können die Anbieterinnen die Folgen dieser Norm, insbesondere bezüglich „Daten unbeteiligter Dritter“, kaum abschätzen. Auch SZ möchte eine Präzisierung, welche Daten von unbeteiligten Dritten eingesehen werden dürfen. KFG befürchtet diesbezüglich, dass vermehrt Unbeteiligte überwacht werden, lediglich weil sie sich im Umfeld der überwachten Person aufhalten, und beantragt deshalb die Streichung der Bestimmung.

6.1.2 Absatz 2

Keine Bemerkungen.

122 ZH, LU, SZ, SH, SG, AG, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS, KSBS, SKG.

123 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom.