Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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6.2. Artikel 28 Suche nach verurteilten Personen

Ausserhalb von Strafverfahren kann eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine Person zu finden, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber der rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist, sofern die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Suche sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Etliche Teilnehmer124 begrüssen die neu vorgesehene Möglichkeit für die Fahndung nach verurteilten Personen. OW und SO begrüssen zudem, dass sich die diesbezügliche Überwachung nicht nur auf die Randdaten beschränkt, sondern dass auch Gespräche aufgezeichnet werden können, die Hinweise zum Aufenthaltsort des Gesuchten liefern.

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (Selbst- und Fremdgefährdung) verlangt ZG zu prüfen, ob nicht auch die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) aufzuführen sei.

privatim erachtet die Bestimmung aus datenschutzrechtlicher Sicht als zu generalklauselhaft. Es ist nicht klar wer, wie, wo und wann überwacht werden kann, obwohl es um potentiell schwere Grundrechtseingriffe geht, insbesondere für Personen aus dem Umfeld des Verurteilten. Es wird daher beantragt, Details dieser Überwachungsmöglichkeiten entweder in der StPO oder in der VÜPF zu regeln. SGB empfindet es als unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre, dass es neu auch möglich sein soll, alle Personen die vermeintlich Kontakt mit der verurteilten Person gehabt haben, überwachen zu können.

Acht Teilnehmer125 wollen eine Präzisierung der Bestimmung dahingehend, dass es sich um eine flüchtige Person handeln muss. Cablecom fordert zudem eine Konkretisierung der Begriffe „aussichtslos“ und „unverhältnismässig erschwert“.

SAV weist darauf hin, dass, wer sich der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme entzieht, noch keine Straftat begeht. Es ist deshalb wichtig, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip bei derartigen Grundrechtseingriffen beachtet wird, indem man auf die Schwere der Tat oder die verhängte Strafe abstellt. Stellt man auf die Schwere der Tat ab, so kann man sich auf den Straftatenkatalog in Artikel 269 Absatz 2 StPO beziehen. Wird die Strafe als massgebend erachtet, muss eine Grenze festgesetzt werden, ab der eine Überwachung zulässig ist, bspw. ein Jahr. VD und CP verlangen eine Beschränkung auf Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten.

SIMSA betont, dass es vor einer derartigen Überwachungsmassnahme für niemanden ersichtlich ist, welche Gespräche Hinweise enthalten und welche nicht. Das hat zur Konsequenz, dass man entweder nicht überwacht oder dass die Norm zu einer generellen Überwachung der Gespräche führt. Sie weist zudem darauf hin, dass mit der neu vorgesehenen Möglichkeit der Fahndung nach Verurteilten ein erheblicher Mehraufwand auf die Verpflichteten zukommen wird.

AG beantragt, den Begriff „Untersuchungshandlungen“ durch „Fahndungsmassnahmen“ zu ersetzen, da nach einer rechtskräftigen Verurteilung keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen werden.

124 ZH, LU, SZ, VD, GE, UR, OW, NW, FR, SO, AR, TI, KKJPD, KKPKS, KSBS, VSPB, SKG.

125 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom.