Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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6.3. Artikel 29 Verfahren

1 Für das Verfahren gelten die Artikel 271 bis 279 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sinngemäss. Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.

2 Die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz.

6.3.1 Absatz 1

SZ erachtet den Verweis auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften von Artikel 271 bis 279 StPO, anstatt wie bisher auf die Artikel 274 bis 279 StPO, für unbegründet und nicht nachvollziehbar. Es gilt gesetzlich klarzustellen, dass das Verfahren der Notsuche bzw. zur Auffindung Verurteilter durch die sinngemässe Anwendung der StPO nicht zu einem Strafverfahren wird, sondern ein verwaltungs- bzw. polizeirechtliches Verfahren bleibt. Eine gerichtliche Aussonderung von spezifischen Daten zum Schutze eines Berufsgeheimnisses kommt im Zusammenhang mit einer Notsuche gar nicht in Betracht. Die bei einer Notsuche erlangten Erkenntnisse aus einer auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkten Überwachung dürfen nur zur Rettung der vermissten Person verwendet werden und sind zu vernichten, sobald der Grund der Überwachung weggefallen ist. Die Genehmigungspflicht wird zudem durch Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 VE-BÜPF geregelt. Ein sinngemässer Verweis auf die Genehmigungspflicht nach Artikel 272 StPO ist überflüssig und eher verwirrend. In Artikel 273 StPO geht es ebenfalls um Anordnungen im Rahmen eines eröffneten Strafverfahrens. Auch der Verweis auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Mitteilungspflicht von Artikel 279 StPO im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Notsuche hat immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben und ist nicht weiterführend. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus dem kantonalen Datenschutz- bzw. Polizeirecht und nicht aus der StPO. Für einen zustimmungsbedürftigen Aufschub der Mitteilung durch das Zwangsmassnahmengericht besteht kein Regelungsbedarf; vielmehr werden dadurch das strafprozessuale und das verwaltungsrechtliche Verfahren vermischt. Bei der polizeilichen Mitteilung über die erfolgte Notsuche an die wieder aufgefundene Person bzw. deren Angehörige, verbunden mit einer allfälligen Kostenauflage, handelt es sich weiterhin um eine verwaltungsrechtliche Verfügung, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht und nicht der Beschwerde nach den Artikeln 393 bis 397 StPO.

SSV hält den pauschalen Verweis auf die StPO für systemwidrig, da es sich bei der Notsuche nicht um ein strafprozessuales, sondern um ein sicherheitspolitisches Instrument handelt. Zudem erachtet SSV die richterliche Genehmigungspflicht generell für problematisch, da regelmässig „Gefahr in Verzug“ ist. Die Polizei sollte die Notsuche in eigener Kompetenz anordnen können, da möglichst rasches Handeln erforderlich ist. Der Verzicht auf eine richterliche Genehmigung kann mit nachträglichen Rechtsmitteln kompensiert werden. Die gerichtliche Beurteilung sollte zudem, im Interesse einer möglichst klaren Zuständigkeitsregelung, durch den (Haft-) Richter erfolgen.

6.3.2 Absatz 2

Keine Bemerkungen.

7. Kosten und Gebühren

ICT und ePower verlangen die Kosten für Überwachungsmassnahmen generell zu senken und die Gebührenverordnung anzupassen. Das setzt voraus, dass ein digitalisierter „End to End Prozess“ in den technischen Richtlinien des Dienstes abgebildet ist. Rechtssicherheit bedeutet, dass alle an einem System Beteiligten genau wissen, was von ihnen, wann ver-