Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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langt wird. Sie beantragen, diesen Punkt vor der parlamentarischen Behandlung des Geschäftes zu regeln.

7.1. Artikel 30

1 Die Kosten der für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen und die Kosten der einzelnen Überwachung gehen zu Lasten der Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen.

2 Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst eine Gebühr. Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes fest.

7.1.1 Absatz 1

Etliche Teilnehmer126 begrüssen, vornehmlich mit Verweis auf die bestehende entschädigungslose Editionspflicht von Banken, Treuhändern, Versicherungen etc., den Wegfall der Entschädigung für die Anbieterinnen. Sie erachten eine Entschädigung als systemwidrig. ZH verweist überdies darauf, dass bei den Banken auch im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei hohe Kosten anfallen, die sie selber tragen bzw. aus ihren Erträgen zahlen müssen. NW, SO, KSBS und SKG heben zudem hervor, dass grössere, gut organisierte Anbieterinnen mit den Fernmeldeüberwachungen in der Vergangenheit erheblich Geld verdient haben.

Eine grosse Anzahl Teilnehmer127 spricht sich hingegen – aus verschiedenen, nachfolgend dargelegten Gründen – grundsätzlich gegen die vorgesehene Streichung der Entschädigung für die Durchführung von Überwachungsmassnahmen aus.

Die meisten dieser Teilnehmer128 betonen, dass die Strafverfolgung eine staatliche Aufgabe und daher durch das Gemeinwesen zu tragen ist. Gemäss einigen Teilnehmern129 vermag insbesondere das Argument, dass eine Entschädigung vor dem Hintergrund der Editionspflicht von Banken, Treuhändern, Versicherungen etc. systemwidrig ist, nicht zu überzeugen. Die SP betont, dass das, was von den Providern verlangt wird, weit mehr ist als die Herausgabe von ohnehin vorhandenen Daten oder Akten. DJS und gr.ch erachten den Vergleich mit der erwähnten Editionspflicht schon deswegen für abwegig, weil nicht spezielle Aufbewahrungs- und sonstige Mitwirkungspflichten für den Bereich des BÜPF postuliert werden müssten, wenn auf die StPO gestützte Editionsbegehren zur Verfügung stehen würden. Gemäss ISSS und MS widerspricht die Bestimmung zudem den anerkannten Grundsätzen der Beteiligung Privater an einem gegen Dritte geführten Strafverfahren, wie bspw. die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. MS verweist zudem auf Artikel 434 StPO, der ausdrücklich vorsieht, dass Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens haben, wenn sie bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Kosten sind schliesslich gemäss Artikel 422 ff. StPO Bestandteil der Verfahrenskosten, die am Ende zu Lasten des Verurteilten gehen.

126 ZH, LU, UR, OW, NW, SO, BL, SG, AG, NE, VD, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS, KSBS, SKG.

127 SP, CVP, FDP, SVP, GPS, PPS, DJS, gr.ch, RD, ISSS, MS, SIUG, SIMSA, INT, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Sunrise, Colt, Verizon, Cablecom, SAV, SKS, Swisscable, CP, CCC, Sitrox, economiesuisse, IT(19), SWICO, hp, COG.

128 CVP, FDP SVP, GPS, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Sunrise, Verizon, Cablecom, SAV, SKS Swisscable, SIUG, CP, CCC, Sitrox, PPS.

129 SP, DJS, gr.ch, Colt, Cablecom, RD.