Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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Für eine grössere Teilnehmergruppe130 hat die Entschädigung von Fernmeldedienstanbieterinnen auch einen disziplinierenden bzw. kostendämmenden Effekt, weil mit einer Entschädigungspflicht die Überwachungsanordnungen nicht zu überborden drohen.

Manche Teilnehmer131 betonen, dass eine teure Infrastruktur und einiges Know-how notwendig ist, um den Anforderungen des Gesetzes Genüge zu tun und im Fall eines Auftrages durch den Dienst zeitgerecht die notwendigen technischen Massnahmen ergreifen zu können. Für kleinere Betriebe stellen schon die für die Überwachung erforderlichen Investitionskosten ein erhebliches Problem dar bzw. sind gemäss der GPS untragbar, da mit einem erheblichen Anstieg gerechnet werden muss. Colt sieht zudem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, wenn solche Ausrüstungen angeschafft und diese dann selten oder gar nie gebraucht werden. Für den Fall, dass die Investitionen trotzdem zu Lasten der Fernmeldedienstanbieterinnen gehen, dürfen diese gemäss Colt nicht gezwungen werden, Ausrüstungen zu beschaffen, solange keine Überwachung umgesetzt werden muss. Weiter ist es den Fernmeldedienstanbieterinnen zu überlassen, ob sie auch im wiederholten Überwachungsfall auf eine externe Ausrüstung allenfalls unter Kostenfolge zurückgreifen wollen. Die SP verweist darauf, dass die Auflagen marktverzerrend zugunsten der grossen Anbieter mit ohnehin schon fast monopolartiger Stellung sind. Sie postuliert daher für die Entschädigung der Anbieterinnen eine differenziertere Lösung, welche der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Massnahmen, abhängig von der Unternehmensgrösse, Rechnung trägt.

Eine grössere Anzahl Teilnehmer132 schlägt daher eine Formulierung vor, wonach die anordnende Behörde dem Dienst eine Gebühr bezahlt, welche die Entschädigungen zugunsten der Anbieterinnen enthält.

economiesuisse will unter Vorlage eines Formulierungsvorschlags, dass die Investitionen zwar durch die Anbieterinnen getragen werden, die Nutzung jedoch in Rechnung gestellt werden kann. Die CVP möchte die Kosten, welche die Provider zur Aufrüstung ihrer Systeme einsetzen, damit die geforderten Überwachungen durchgeführt werden können, entschädigen.

ZG befürchtet, dass wenn die Entschädigung für die Anbieterinnen wegfällt, der Bund irgendwie sicherstellen muss, dass die Anbieterinnen die Daten weiterhin rasch und zuverlässig zur Verfügung stellen.

7.1.2 Absatz 2

ZH, LU und ZG weisen darauf hin, dass obwohl die Kosten formell als Aufwand den Verurteilten oder kostenpflichtigen Personen überbunden werden können, diese in vielen Fällen den Verfahrensparteien nicht auferlegt werden können (Notsuche, Fahndung nach verurteilten Personen, bei Freisprüchen, in Rechtshilfeverfahren) oder unbezahlt bleiben, weil die betroffenen Personen zahlungsunfähig sind, und folglich zulasten der anordnenden Behörden gehen. Etliche Teilnehmer133 beantragen, die Tarife der Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs134 adäquat anzusetzen bzw. erheblich zu senken. SZ verweist darauf, dass der Dienst

130 SVP, GPS, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Sunrise, Verizon, Cablecom, SAV, SKS, Swisscable, SIUG, CP, CCC, Sitrox, PPS, economiesuisse.

131 SP, Colt, SIUG, SIMSA, INT, ISSS, PPS, GPS.

132 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Sunrise, Verizon, Cablecom, Swisscable, IT(19), SWICO, hp, COG.

133 ZH, LU, ZG, BL, AG, TI, GL, GR, TG, VS, JU, SZ, OW, KKJPD, KKPKS.

134 SR 780.115.1