Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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in diesem Zusammenhang nicht unnötige Schnittstellenfunktionen übernehmen soll wie bspw. die Überwachung der Aufbewahrungsdauer von Daten und die Vermittlung von Auskünften über Fernmeldeanschlüsse. LU und ZG beantragen, zur Gebührenverordnung zur gegebenen Zeit Stellung nehmen zu können. FR will, dass die Frage der Gebühren, welche die Kantone an den Dienst zu entrichten haben, auf der Basis einer noch durchzuführenden Evaluation zu prüfen ist. VD vermutet, dass die Beibehaltung der Gebühren beim Dienst zu einem Kostenüberschuss führen dürfte. NE verlangt zu prüfen, ob die Gebühren für die anordnenden Behörden nicht ganz gestrichen werden können. Gemäss der SP ist darauf zu achten, dass die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden nicht prohibitiv hoch sind, damit wichtige Ermittlungen nicht an zu hohen Fallpauschalen scheitern.

8. Strafbestimmungen

8.1. Artikel 31 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den Weisungen des Dienstes nicht Folge leistet;

b. der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 23 nicht nachkommt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.

4 Artikel 102 Absätze 1, 3 und 4 StGB und 112 StPO sind sinngemäss anwendbar. Die Busse beträgt höchstens 1 Million Franken.

SO sowie CP sind mit der Strafbestimmung grundsätzlich einverstanden. Für CP setzt dies jedoch voraus, dass das Gesetz eine Entschädigung sowie eine kostenfreie Zertifizierung für die Verpflichteten vorsieht.

GPS und SKS erachten die Strafbestimmung als eindeutig zu strikt. Dies insbesondere deshalb, weil diejenigen, welche Überwachungen durchführen, kaum Mittel haben, sich zu wehren. Aufgrund dessen und der Tendenz immer mehr Überwachungen durchzuführen, führt die Strafbestimmung dazu, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen willkürlich den Anordnungen unterworfen sind. Zudem wird das Strafmass gerade kleinere Provider existenziell bedrohen. Sie verlangen daher eine deutlich abgeschwächte Bestimmung.

Diverse Teilnehmer135 weisen in diesem Zusammenhang auf die unklar geregelten Pflichten hin. Die FDP hält vor diesem Hintergrund die Strafbestimmung zumindest für heikel. SIMSA ist der Meinung, dass eindeutige Tatbestandsmerkmale fehlen, welche eine strafrechtliche Sanktion rechtfertigen. Gemäss einigen Teilnehmern136 verletzt die Bestimmung daher nicht nur das Bestimmtheitsgebot, sondern stellt insofern eine Zumutung dar, als aufgrund von Artikel 15 Buchstabe a VE-BÜPF der Dienst selbst dann noch Weisungen zu erteilen und Verfügungen zu erlassen hat, wenn er selber nicht hinter diesen stehen kann.

Orange und Colt halten es zudem für nicht sachgerecht, dass auch natürliche Personen der Bestimmung unterliegen. Sie beantragen daher, den Adressatenkreis des BÜPF und entsprechend auch die Strafbestimmungen auf juristische Personen zu beschränken.

135 FDP, SIMSA, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.

136 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.