Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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8.1.1 Absatz 1
Etliche Teilnehmer137 sprechen sich für eine Verschärfung der Bestimmung aus. OW zweifelt zumindest an der beabsichtigten Wirkung der Bestimmung. Für NW und KSBS ist die Ausgestaltung der Bestimmung als Übertretung angesichts der im Fernmeldeverkehr generierten Gewinne im Verhältnis zum Überwachungsaufwand unangemessen und nicht abschreckend, da die für eine Pflichtverletzung vorgesehene Busse (CHF 100'000.-) durch damit gesparte Aufwendungen in gewissen Fällen mehr als nur neutralisiert wird. Einige Teilnehmer138 verlangen daher, den Betrag von CHF 100'000.- zu erhöhen. Eine Mehrheit dieser Teilnehmer139 schlägt eine Erhöhung auf CHF 1 Million vor.
Buchstabe a
Acht Teilnehmer140 erachten die Formulierung „wer vorsätzlich den Weisungen des Dienstes nicht Folge leistet“ unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot von Artikel 1 StGB für rechtsstaatlich bedenklich.
Buchstabe b
VD, BL und AG möchten die Bestimmung auch auf Verstösse gegen Artikel 20 VE-BÜPF angewendet wissen; AG zusätzlich auf Artikel 22 VE-BÜPF.
8.1.2 Absatz 2
UNIZH erachtet die Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft als systemwidrig, da es sich um Übertretungen, und nicht um Vergehen oder Verbrechen handelt.
8.1.3 Absätze 3 und 4
Keine Bemerkungen.
8.2. Artikel 32 Gerichtsbarkeit
Die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Artikel 31 obliegt den Kantonen.
KKPKS begrüsst die kantonale Zuständigkeit ausdrücklich, da sie dem Grundsatz folgt, wonach die Kantone für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat zuständig sind.
Einige Teilnehmer141 wollen für die örtliche Zuständigkeit eine Regelung vorsehen, die darauf abstellt, wo die fehlbare Anbieterin ihre Dienstleistung erbringt. Erstreckt sich diese auf mehrere Kantone, so ist eine Bundesgerichtsbarkeit vorzusehen.
Gemäss BL und KSBS ist nicht einzusehen, warum die Gerichtsbarkeit bei den Kantonen liegen soll. Sie beantragen eine generelle Bundeszuständigkeit. BL verweist darauf, dass es in Artikel 31 VE-BÜPF um Übertretungen in Bereichen geht, in denen der Dienst und damit grundsätzlich der Bund zuständig ist. Hinzu kommt, dass die fraglichen Verfehlungen der
137 ZH, LU, AG, GL, GR, TG, VS, JU, NW, KKJPD, KSBS.
138 ZH, AG, LU, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD.
139 AG, LU, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD.
140 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.
141 ZH, LU, SG, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD.