Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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Anbieterinnen in aller Regel mehrere Kantone betreffen. Gemäss KSBS ist gegen Verfügungen des Dienstes die Beschwerde nach den Regeln über die Bundesrechtspflege zulässig, sodass auch für Strafverfahren die Regeln über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar sein sollten.
9. Aufsicht und Rechtsschutz
9.1. Artikel 33 Aufsicht
1 Der Dienst wacht über die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Stellt er eine Rechtsverletzung fest, so kann er sinngemäss die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 ergreifen. Er kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Gemäss mehreren Teilnehmern142 steht die Formulierung „Der Dienst wacht über die Einhaltung der Gesetzgebung“ in Absatz 1 in Widerspruch zu Artikel 15 Buchstabe a VE-BÜPF, wonach der Dienst die rechtliche Korrektheit einer Überwachungsanordnung eben gerade nicht prüfen darf. Artikel 33 VE-BÜPF ist demnach so zu verstehen, dass der Dienst nicht die Einhaltung der Gesetzgebung generell sicherstellen soll, sondern nur einseitig die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen durch die Fernmeldedienstanbieterinnen. Darauf deutet auch der Wortlaut von Absatz 2 hin. Der Dienst sollte an sich die Rolle der dazwischen stehenden Verwaltung einnehmen, das Gesetz anwenden und in strittigen Fällen auch entscheiden, was er aber zurzeit nicht kann. Er sieht sich jedoch nicht in dieser Rolle, sondern handelt je länger je mehr so, wie wenn er selber eine Überwachungsinstanz wäre. Der Dienst beschränkt sich in den technischen Richtlinien sowie in den organisatorischen und administrativen Vorschriften, welche er als reine Ausführungsvorschriften zu erlassen hat, nicht darauf zu regeln, wie die Fernmeldedienstanbieterinnen gewisse Daten zu liefern haben, sondern erlässt immer mehr auch Vorschriften, welche regeln, was sie alles zu leisten haben. Weiter wird bemängelt, dass mitunter in einem gewissen Übereifer gar Leistungen vorsorglich verlangt werden, welche weiter gehen als die Begehren der Untersuchungsbehörden. Diese Entwicklung eines sich verselbständigenden und durch keine Rechtmittel- oder Aufsichtsinstanz kontrollierbaren Dienstes wird als besorgniserregend empfunden. Die Teilnehmer, die sich zu Artikel 33 VE-BÜPF äussern, kommen zum Schluss, dass vor dem Hintergrund des insgesamt unklaren und nicht zufriedenstellenden Gesetzes Artikel 33 zu überdenken ist, da der Dienst selber sich nicht als Hüter des Rechts sieht, sondern eher als Instanz, welche versucht, soviel Überwachung wie irgendwie möglich sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist er als Aufsichtsbehörde nicht geeignet.
Cablecom kritisiert, dass mit der vorliegenden Formulierung der Dienst seine eigene Tätigkeit überwachen muss. Sie schlägt vor, das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als Aufsichtsbehörde einzusetzen.
KFG will mit Verweis auf die Fichenaffäre die Kontrolle des Dienstes sichergestellt wissen. Es beantragt die Einführung einer Kontrollstelle, welche regelmässig die Ausgaben des Dienstes sowie die Verhältnismässigkeit und die Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen kontrolliert.
142 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable, SWICO, hp, COG.