Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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9.2. Artikel 34 Rechtsschutz

1 Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Dienstes kann die Rechtmässigkeit der Anordnung der Überwachung nicht geltend gemacht werden. Dagegen kann geltend gemacht werden, die Überwachung könne aus technischen oder aus organisatorischen Gründen nicht durchgeführt werden.

9.2.1 Absatz 1

Keine Bemerkungen.

9.2.2 Absatz 2

Neun Teilnehmer143 betonen, dass die vorgeschlagene Bestimmung einem praktischen Bedürfnis entspricht. Gemäss KSBS ist der generelle Ausschluss der Rechtmässigkeitsprüfung jedoch zu weitgehend. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sollen die Möglichkeit haben zu rügen, dass angeordnete Massnahmen gesetzlich nicht vorgesehen sind, da die Genehmigungsbehörde nicht über die nötigen technischen Kenntnisse verfügt.

Eine Vielzahl von Teilnehmern144 verlangt, dass entgegen dem vorgeschlagenen Absatz 2 generell die Möglichkeit bestehen muss, die Rechtmässigkeit einer Überwachungsanordnung überprüfen zu lassen.

Einige Teilnehmer145 weisen darauf hin, dass eine unrechtmässig angeordnete Überwachung, bspw. die Verfolgung einer Straftat, welche nicht im Katalog von Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a StPO vorgesehen ist oder eine Überwachungsmassnahme, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, nicht nur die Rechte der betroffenen Person beschlägt, sondern auch ein öffentliches Interesse daran besteht, eine fehlerhafte Anordnung vor dem Hintergrund der Schwere des Grundrechtseingriffes rügen zu können. Schliesslich verweisen sie darauf, dass in dringenden Fällen die Strafverfolgungsbehörden die Überwachung während des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragen können bzw. einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann.

Für BE ist es stossend, wenn sich die Personen, welche vom Dienst fälschlicherweise als zur Überwachung Verpflichtete bezeichnet werden, sich nicht dagegen zur Wehr setzen können.

Acht Teilnehmer146 verweisen auf den Umstand, dass gemäss den allgemeinen Regeln die Beschwerdeinstanz keine umfassendere Kognition als die erste Instanz haben kann. Da der Dienst keine materiellen Prüfungskompetenzen hat bzw. die Überwachungsanordnungen einfach übernimmt, bedeutet dies, dass auch die Beschwerdeinstanzen nicht prüfen werden, was bereits die Vorinstanz nicht geprüft hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Verfügungen des Dienstes gar nicht anfechtbar sind. Sie fordern daher entsprechende Prüfungskompetenzen des Dienstes (vgl. auch die Ausführungen in III. Ziff. 3.2.1 zu Art. 15 Bst. a VE-BÜPF).

Gemäss Cablecom widerspricht Absatz 2 den Bestimmungen der Bundesrechtspflege und

143 LU, NW, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KSBS.

144 ZG, BE, BL, AR, FDP, SP, economiesuisse, SSV, privatim, SSV, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom, Swisscable, SKS, SIUG, VSPF, SWICO, hp, COG, IT(19), ISSS.

145 ZG, privatim, SP, FDP, economiesuisse, SSV.

146 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, SKS.