Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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ist daher ersatzlos zu streichen. Swisscable hält fest, dass ein Pflichtenheft nichts nützt, wenn es keine Grundlage gibt, um die darin festgehaltenen Rechte und Pflichten nötigenfalls einzufordern. Deshalb müssen im Sinne der Rechtssicherheit künftig Rechtsmittel gegen überbordende behördliche Anordnungen bestehen. Dies ist weder im heutigen Gesetz noch im Revisionsvorschlag gegeben und führt zu einer fehlenden Rechtssicherheit.
Eine grössere Teilnehmergruppe147 schlägt folgende Neuformulierung vor: „Mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Dienstes kann nicht geltend gemacht werden, die Anordnung einer Überwachung sei im konkreten Einzelfall unverhältnismässig oder die anordnende Behörde habe ihr Ermessen unrichtig ausgeübt“.
BL weist zudem darauf hin, dass wenn die technische und organisatorische Machbarkeit gemäss Absatz 2 ein Beschwerdegrund darstellt, sie folgerichtig vorher geprüft werden muss. Artikel 15 Buchstabe a VE-BÜPF ist entsprechend zu ergänzen (vgl. vorne III. Ziff. 3.2.1 zu Art. 15 Bst. a VE-BÜPF).
AG verlangt, eine andere Kontrollmöglichkeit vorzusehen, falls die Anbieterinnen die fehlende Rechtmässigkeit einer Überwachungsanordnung nicht geltend machen können. Gemäss OW soll die Möglichkeit bestehen, überprüfen zu lassen, ob der Dienst seine Aufgaben gemäss Artikel 15 VE-BÜPF wahrgenommen hat. Es ist unklar, ob dies vorgesehen ist.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Artikel 35 Vollzug
Der Bundesrat und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kantone erlassen die Vollzugsvorschriften.
Keine Bemerkungen.
10.2. Artikel 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Bemerkungen zu vorgesehenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich nachfolgend unter Ziffer 11.
10.3. Artikel 37 Übergangsbestimmung
Für Überwachungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden sind, gilt das neue Recht.
Mehrere Teilnehmer148 aus der Fernmeldedienstbranche fordern angemessene Übergangsfristen für die technische Umsetzung. Sie schlagen folgende Formulierung vor: „Für Überwachungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden sind, gilt das alte Recht. Unter dem alten Recht angeordnete Überwachungen dürfen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nur fortgeführt werden, sofern sie auch nach neuem Recht zulässig sind“. Da der sachliche wie auch der persönliche Anwendungsbereich erweitert wird, beantragen switch und switchplus eine angemessene Übergangsfrist für Personen, die neu zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen verpflichtet werden. Sie schlagen deshalb
147 economiesuisse, SWICO, hp, COG, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, IT(19).
148 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.