Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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einen neuen Absatz 2 vor: „Personen, die neu aufgrund des erweiterten sachlichen oder persönlichen Anwendungsbereiches der Pflicht unterstehen, Überwachungsmassnahmen umzusetzen, haben diese innerhalb eines Jahres seit in Kraft Setzung dieses Gesetzes umzusetzen“.
Für BL ist die Bestimmung missverständlich formuliert. Er vermutet, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes das neue Recht für alle laufenden Überwachungen gelten soll, die vor Inkrafttreten angeordnet wurden, und nicht rückwirkend für alle Überwachungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angeordnet wurden.
Im selben Zusammenhang wirft SZ die Frage auf, ob die Meldung nach Artikel 11 VE-BÜPF nachgeholt werden muss, wenn das neue Recht auch für abgeschlossene Überwachungen gelten soll.
Für Cablecom ist die in diesem Artikel beschriebene rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Rechts bei bereits bestehenden Überwachungen fragwürdig, da bspw. die rückwirkenden Daten eventuell noch gar nicht zwölf Monate zurück verfügbar sein werden. Sie schlägt folgende Formulierung vor: „Für Überwachungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden sind, gilt das alte Recht. Für Überwachungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet werden, gilt während einer Übergangszeit von 6 Monaten das alte Recht“.
Gemäss MS widerspricht die Bestimmung dem Bestimmtheitsgebot, wonach der Bürger wissen muss, welche Konsequenzen mit seinem Verhalten verbunden sind. Deshalb darf das neue BÜPF nur für neue Überwachungen gelten.
Andere Teilnehmer149 vermuten ein Versehen: Gemeint ist wohl, dass für laufende Überwachungen, die vor Inkrafttreten verfügt wurden, ab Inkrafttreten die Regeln dieses Gesetzes gelten. Damit erachten sie jedoch die Bestimmung mit Verweis auf den erläuternden Bericht für unnötig.
10.4. Artikel 38 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Keine Bemerkungen.
11. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Anhang; Art. 36 VE-BÜPF)
11.1. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)150
11.1.1 Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a StPO Voraussetzungen
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
149 GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KSBS.
150 AS 2010 1881; in Kraft per 1.1.2011.