Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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weisen. Dies gilt einerseits für die juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richter, anderseits aber auch für diejenigen, welche den Bezug des Spruchkörpers zur unternehmerischen Praxis und ökonomischen Lehre sicherstellen sollen. Sie müssen nicht so sehr an Unternehmensführung und Industrieökonomie (Wettbewerbsökonomie) selbst interessiert, sondern zur rechtlichen Umsetzung ihrer diesbezüglichen Erfahrungen und Kenntnisse fähig sein. Andernfalls würde es gerade an der notwendigen Verknüpfung von wirtschaftlich praktischem und juristischem Sachverstand fehlen. Die formellen Anforderungen sollen nicht Gegenstand einer detaillierten Regelung sein; die Wahlbehörde soll bei der Wahl der geeigneten Gerichtsmitglieder den notwendigen Ermessensspielraum haben und das Feld potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten soll nicht unnötig eingeschränkt werden. Für die Mehrheit der nebenamtlichen Richterinnen und Richter bleiben aber die unternehmerische Erfahrung oder volkswirtschaftliche Kenntnisse, insbesondere im Bereich der Wettbewerbsökonomie, das wichtigste Kriterium. Eine gewisse Durchlässigkeit in den Funktionen der haupt- und nebenamtlichen Richterinnen und Richter soll allerdings gewährleistet sein.

Dem Bundeswettbewerbsgericht könnten etwa vier hauptamtliche Richterinnen bzw. Richter angehören, davon aus Kostengründen 1-2 mit Teilpensen. Das Bundeswettbewerbsgericht soll durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten geführt werden (vgl. Art. 18 PatGG). Die Aufgabenteilung zwischen den hauptamtlichen Gerichtsmitgliedern (die Präsidentin oder der Präsident soll die Instruktion regelmässig den andern hauptamtlichen Richterinnen und Richtern übertragen) vermeidet denkbare Risiken einer Konzentration zentraler Funktionen bei einer einzigen Person und gewährleistet die Kontinuität der Rechtsprechung. Insbesondere wird verhindert, dass die Rechtsprechung von einer einzelnen Person unvorteilhaft geprägt wird.

Bei der Zahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter wird an eine Anzahl von sechs bis neun gedacht. Ihr Beizug zu den einzelnen Verfahren wird von der Gerichtsleitung bestimmt, in der die nebenamtlichen Richterinnen und Richter mit mindestens einem Vertreter oder einer Vertreterin beteiligt sein sollen.

Artikel 25d Wahl

Absatz 1 überträgt der Bundesversammlung die Kompetenz zur Wahl der Richterinnen und Richter. Bei der Vorbereitung der Wahl wird die Gerichtskommission auf die angemessene Vertretung der Erfahrungen und Kenntnisse gemäss Artikel 25c zu achten haben. Zur Sicherstellung der Ernennung von Richterinnen und Richtern mit der erwähnten Erfahrung kann die Gerichtskommission im Vorfeld der Wahlen der nebenamtlichen Richterinnen und Richter interessierte Kreise anhören.

Absatz 2 legt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest. Die Wahl ans Bundeswettbewerbsgericht setzt die politische Stimmberechtigung im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV voraus.

Artikel 25e Unvereinbarkeit in der Tätigkeit

Absatz 1: Buchstabe a ist Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzips (vgl. Art. 144 Abs. 1 BV).