Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten
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Vorlegen einer Regelung (Vereinbarung) knüpft, muss die Letztere im Vertrag nach Absatz 1 integriert werden (Absatz 3).
Absatz 4 regelt sodann die Geheimhaltungspflicht, die zwischen den Beitragsberechtigten und den Umsetzungspartnern betreffend die Inhalte von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung zu treffen ist. Die Geheimhaltungsflicht beugt einer Vereitelung der Verwertungsmöglichkeit von Forschungsresultaten vor. Die Vereinbarung ist der KTI noch vor dem Abschluss des Projektvertrags einzureichen.
Bei der Bestimmung in Absatz 5 handelt es sich um die Nachführung des geltenden Rechts gemäss Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation (vgl. Fussnote 6).
Art. 10z Internationale Programme und Projekte
Die Bestimmungen in diesem Artikel regeln die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung im internationalen Bereich, der mehrheitlich zu den Ministerialaufgaben gehört. Dementsprechend ist es Sache des BBT, die Grundlagen für Vereinbarungen über die Teilnahme an internationalen Programmen im Bereich der Innovation vorzubereiten (Absatz 1). Ebenfalls liegt die Mitwirkung in internationalen Gremien bei der Konzipierung und Planung von Förderaktivitäten in seiner Kompetenz (Absatz 2). Diese Tätigkeit hat sich in die Stossrichtungen der Strategie des Bundesrates im Bereich der Innovation einzufügen. Demgegenüber wirkt die KTI in internationalen Gremien zur Evaluation, d.h. zur Begutachtung von Projektgesuchen mit, soweit sie hierfür zuständig ist. Sie evaluiert die Projekte, gibt Empfehlungen ab und entscheidet über die Erteilung von KTI-Beiträgen an die schweizerischen Forschungspartner (Absatz 3).
Absatz 4 verleiht dem BBT die Kompetenz, die Information über internationale Programme zu fördern, soweit dies nicht im Zuständigkeitsbereich der KTI liegt. Das Expertenwissen der KTI soll bei den strategischen Tätigkeiten des BBT genutzt werden. Das BBT wird demnach die KTI im Rahmen der Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 anhören. Im Übrigen ist das BBT verantwortlich für den Einbezug der KTI in Ämterkonsultationen. Das EVD hat dafür zu sorgen, dass die KTI in alle weiteren Konsultationen einbezogen wird.
Die Finanzierung von internationalen Programmen und Projekten im Bereich der Innovation richtet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments. Eine Tranche des vom Bundesrat beantragten Gesamtkredits wird für diese Förderung vorgesehen.
Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik
In Absatz 2 des bestehenden Artikels wird das in Artikel 22 Absatz 2 FIFG vorgesehene Verfahren des Bundesrates zur Festlegung der Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik konkretisiert. Mit der Anpassung in Absatz 2 wird nebst dem Eidgenössischen Departement des Innern auch das EVD mit der Pflicht zum Durchführen der Konsultationen nach Artikel 22 Absatz 2 FIFG beauftragt.
Art. 12 Mehrjahresprogramme
Das FIFG sieht vor, dass auch das neue Forschungsorgan KTI Mehrjahresprogramme als Mittel der Planung zu erstellen hat. Diesem Umstand wird Artikel 12 angepasst, welcher das entsprechende Verfahren regelt. Gleich wie das SBF betreffend die Institutionen der Forschungsförderung, wird das BBT der KTI eine Frist zum Einreichen der Mehrjahresprogramme setzen.