Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten

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Übersicht

Mit der am 25. September 2009 vom Eidgenössischen Parlament verabschiedeten Teilrevision des

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Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG) wird durch den Bund eine zeitgemässe Regelung der Innovationsförderung, insbesondere auch der Aufgaben der

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Kommission für Technologie und Innovation (KTI) geschaffen . Gleichzeitig wird der Erlasstitel geändert, der neu «Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG)» lautet. Im vorliegenden Entwurf zur Teilrevision der Forschungsverordnung werden die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zu den neuen Bestimmungen im FIFG ausgearbeitet. Dabei wird der neuen Form der KTI als Behördenkommission mit Entscheidungskompetenzen Rechnung getragen. Die Vorlage konkretisiert insbesondere die Bestimmungen des FIFG über die Fördertätigkeiten der KTI und die Unterstützungsberechtigung. Es handelt sich dabei um keine neuen Aufgaben, sondern um Fördertätigkeiten, welche der Leistungsbereich Innovations-

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förderung KTI des BBT schon bisher wahrgenommen hat .

In Anlehnung an den neuen Erlasstitel des Gesetzes wird der Titel der Forschungsverordnung ebenfalls angepasst und lautet neu «Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)».

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Der Leistungsbereich Innovationsförderung KTI, dem die mandatierten Experten beratend zur Seite stehen, ist innerhalb des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) das Kompetenzzentrum für Innovationsförderung. Mit dem Inkrafttreten des teilrevidierten Forschungsgesetzes unter dem neuen Erlasstitel Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG) wird die KTI in eine Behördenkommission umgewandelt und somit mit Entscheidungskompetenz ausgestattet. Dementsprechend wird die KTI aus der zentralen in die dezentrale Bundesverwaltung überführt. Sie wird im Rahmen ihrer Kompetenzen Entscheide weisungsungebunden treffen. Als Behördenkommission wird die KTI keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Das teilrevidierte FIFG wird voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Gleichzeitig ist das Inkrafttreten der teilrevidierten Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) sowie des Geschäftsreglements mit den Ausführungsbestimmungen vorgesehen. Auf diesen Zeitpunkt wird die Überführung des grossen Teils des Leistungsbereichs Innovationsförderung KTI von der zentralen in die dezentrale Bundesverwaltung abgeschlossen sein. Damit die KTI ab 1. Januar 2011 in ihrer neuen Form funktionsbereit ist, werden im Laufe des Jahres 2010 das Präsidium der KTI sowie die übrigen

1 SR 420.1

2 Botschaft zur Änderung des Forschungsgesetzes, BBl 2009 469

3 auch bekannt als Förderagentur für Innovation KTI