Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten

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zungsorientiert mit einem Wirtschaftspartner erfolgen und auch entsprechend finanziert werden. Die Projektfinanzierung hat, notabene praktisch ohne Grundfinanzierung, die gesamten für das Projekt erforderlichen Personal- (Dozierende, Assistenten, wissenschaftliches und technisches Fachpersonal) und Sachkosten sowie den Betrieb der zentralen Dienste und der betrieblichen Infrastruktur zu decken.

Die KTI vergütet heute den Overhead vereinzelt auch weiteren Beitragsberechtigten mit Vollkostenrechnung. Unterdessen stellen aber immer mehr Forschungsinstitutionen auf ein System mit einer Vollkostenrechnung um und beantragen bei der KTI einen Overhead. Demgegenüber reichen die der KTI zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht aus, um weiteren Forschungsinstitutionen den Overhead zu vergüten. Die KTI wird demnach den Overhead bis zu seiner Neuregelung nach der Evaluation ausschliesslich den Fachhochschulen gewähren.

Mit dem Overhead werden den Institutionen ein Teil der anfallenden indirekten Forschungskosten bezahlt. Dazu zählen namentlich Infrastrukturkosten wie Amortisation von Mobiliar und Material, Schuldzinsen, Unterhalt (Hauswart, Elektrizität und Heizung, Reparaturen, Versicherungen) und Verwaltungskosten wie Kosten für zentrale Stellen, Gremien, Informatik, Buchhaltung und Abteilungsverwaltung. Die Overheadbeiträge sind Subventionen und fallen unter den Geltungsbereich des Bundes-

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gesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen . Die Auszahlungsmodalitäten richten sich nach Artikel 23 SuG (vgl. Erläuterungen zu Artikel 10y).

Die Einzelheiten der Beitragsbemessung werden im Anhang zu der V-FIFG geregelt (Absatz 7). Die Einzelheiten werden entsprechend der geltenden Praxis der KTI festgehalten. Es handelt sich dabei um die anrechenbaren Personalkategorien, die Zusammensetzung der Personalkosten, die maximalen Stundensätze ohne und mit angerechnetem Overhead sowie die maximal anrechenbare Anzahl Arbeitsstunden pro Person und Monat bzw. Jahr.

Nach Artikel 16h FIFG wird die Innovationsförderung über einen Verpflichtungskredit für eine mehrjährige Periode finanziert. Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Gesamtkredit, welcher mehrere, einzeln spezifische Kredite zusammenfasst. Für die Fördertätigkeit der KTI und für die übrigen, bei der Verwaltung verbleibenden Aufgaben wird im Rahmen des Gesamtkredits je ein separater Ver-

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pflichtungskredit beschlossen werden . Je eine der Tranchen wird für die Projektförderung sowie für die Overheadbeiträge vorgesehen.

Art. 10t Innovationsscheck

Die KTI kann kleineren und mittleren Unternehmen Innovationsschecks für kleine Machbarkeitsstudien ausstellen (Absatz 1). Mit diesem Instrument soll den kleineren und mittleren privatwirtschaftlichen sowie öffentlichen Unternehmen der Anreiz gegeben werden, bei der Planung und Entwicklung neuer Produkte sowie Herstellungsverfahren oder bei wesentlichen qualitativen Verbesserungen mit einer beitragsberechtigten Forschungsinstitution nach Artikel 10p zusammenzuarbeiten und die Hürde zu diesem Schritt zu verkleinern. Da es sich bei der kleinen Machbarkeitsstudie nicht um ein Vorhaben ohne Umsetzungspartner handelt, fällt die in Artikel 16b Absatz 2 FIFG für Vorhaben ohne Umsetzungspartner vorgesehene Voraussetzung, wonach ein bedeutendes Innovationspotenzial vorliegen muss, weg.

Das Unternehmen schliesst mit einer Forschungsinstitution eine Zusammenarbeitsvereinbarung über die zu verrichtende Abklärungsarbeit ab und händigt ihr den Innovationsscheck aus. Die Forschungsinstitution reicht den Innovationsscheck bei der KTI ein. Die KTI schliesst mit der Forschungsinstitution einen Vertrag ab, zu dessen Gegenstand auch die Zusammenarbeitsvereinbarung gehört (Absatz 2).

10 SuG, SR 616.1

11 Botschaft BBl 2009 490