Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten
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Art. 10p Beitragsberechtigte Hochschulen und nicht kommerziell ausgerichtete Forschungs-
stätten
Die Aufzählung in Absatz 1 führt die beitragsberechtigten Hochschulen auf. Beitragsempfängerinnen können nicht nur Hochschulen sein, die Forschungsorgane gemäss Artikel 5 FIFG sind, sondern darüber hinaus auch andere Hochschulen, beispielsweise die pädagogischen Hochschulen.
In Absatz 2 werden die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung von Forschungsstätten aufgeführt. Solche Einrichtungen müssen die Forschungstätigkeit als ihren Zweck festgelegt haben. Nach Artikel 16b Absatz 1 FIFG dürfen sie nicht kommerziell ausgerichtet sein. Im Botschaftstext wird diese
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Voraussetzung als «nicht unmittelbar gewinnorientiert» beschrieben . Artikel 10p präzisiert nun diese Vorgabe dahingehend, dass keine Ausschüttung von geldwerten Vorteilen an die Träger und Eigner der Forschungsstätten vorgesehen werden darf. Ferner müssen das Niveau und die Qualität der Forschung mit denjenigen beitragsberechtigter Hochschulen vergleichbar sein. Zudem müssen die Forschungsstätten regelmässig mit Hochschulen nach Absatz 1 zusammenarbeiten.
Art. 10q Beteiligung der Umsetzungspartner
Das FIFG legt in Artikel 16b Absatz 1 fest, dass für die Förderung von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung unter anderem die hälftige Beteiligung an der Projektfinanzierung durch die Umsetzungspartner vorausgesetzt wird. Die Regelung der Ausnahmen von dieser Voraussetzung werden dem Bundesrat delegiert.
Artikel 10q präzisiert in Absatz 1 die Bestimmung über die hälftige Beteiligung dahingehend, dass Letztere eine Barzahlung in der Höhe von 10 Prozent des Bundesbeitrags an die Beitragsberechtigten umfasst. Die KTI kann im Einzelfall einen abweichenden Prozentsatz festlegen. Bei niedriger wirtschaftlicher Beitragsfähigkeit des Umsetzungspartners kann dementsprechend der Satz unter 10 Prozent betragen. Weist hingegen die durch die Beitragsberechtigten zu leistende Forschung einen hohen Anteil an Dienstleistungscharakter auf, kann ein Satz über 10 Prozent berücksichtigt werden. Mit dieser Massnahme wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei gewissen Leistungen im Bereich der Forschung die Abgrenzung zur als Dienstleistung erbrachten Auftragsforschung nicht exakt vorgenommen werden kann.
Absatz 2 regelt die Ausnahmen von der hälftigen Beteiligung. Dazu zählen einerseits Projekte, die überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg aufweisen. Darunter fallen etwa Projekte von Jungunternehmen mit grossem innovativem Potenzial.
Eine weitere Ausnahme stellen Fälle dar, bei denen die in Aussicht gestellten Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten im Projekt noch nicht beteiligten Kreis von Nutzern zugutekommen können. Ferner wird die hälftige Beteiligung der Umsetzungspartner dann nicht vorausgesetzt, wenn ihre Beteiligung zusammen mit einer Drittfinanzierung, die nicht aus Bundesmitteln stammt, mindestens eine hälftige Beteiligung ausmacht.
Art. 10r Vorhaben ohne Umsetzungspartner
Artikel 16b Absatz 2 FIFG legt die Fälle fest, welche der Bund auch ohne die Beteiligung eines Umsetzungspartners unterstützt. Darunter fallen Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen, wenn es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt. Sie dienen der Abklärung
9 Botschaft BBl 2009 486