Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten
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Die KTI gewährt den im Innovationsscheck festgelegten Betrag ausschliesslich der Forschungsinstitution.
Die Beitragshöhe pro Scheck und der Gesamtbetrag richten sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments (Absatz 3). Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Gesamtkredit. Dieser teilt sich in verschiedene Tranchen auf, wovon eine für die Innovationsschecks vorgesehen ist.
Ein Unternehmen kann pro vier Jahre höchstens einen Innovationsscheck beantragen (Absatz 4).
Da es sich bei Artikel 10t um eine Kann-Bestimmung handelt, wird es der KTI möglich sein, auf das Instrument auch ohne Revision der Verordnung nach Bedarf zu verzichten.
Da die Fördermassnahmen der KTI die Unternehmen betreffen, hat sie ihre Fördertätigkeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu koordinieren.
Art. 10u Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Forschungsinstituti-
onen und der Wirtschaft
Zur Förderung des Informationsaustausches zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft unterstützt die KTI forschungsbasierte und innovationsorientierte Netzwerke zwischen Forschungsinstitutionen und Umsetzungspartnern. Je nach Ausrichtung des einzelnen Netzwerks liegt der Schwerpunkt der Arbeiten eher auf der Ebene der anwendungsorientierten Forschung oder auf den konkreten Innovationsbedürfnissen der Unternehmen (Abs. 1).
Die Aktivitäten, welche mit Beiträgen der KTI unterstützt werden, sind in Absatz 2 festgelegt. In Netzwerken, welche die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung in den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stellen, arbeiten die Forschenden über die Grenzen von Forschungsinstitutionen und Forschungsdisziplinen hinweg in einem vom Netzwerk selbst gewählten Themenbereich. Insbesondere werden neue, interdisziplinäre oder transdisziplinäre Themen bearbeitet, die für die künftige Innovationskraft der Schweizer Wirtschaft massgeblich sind. Durch die Bündelung der Forschungskompetenzen und -ressourcen wird zu Gunsten der Wirtschaft der Informationsaustausch zwischen Hochschulen und Wirtschaft optimiert und werden Synergien und kritische Massen geschaffen, die durch einzelne Forschende oder Forschungsinstitutionen nicht oder weniger effizient erarbeitet werden können (Absatz 2 Buchstabe a). Das jeweilige Netzwerk muss den Informations- und Wissensaustausch zwischen mindestens zwei Hochschulen verbessern, institutionalisierte Kontakte zur Wirtschaft in den entsprechenden Themenfeldern pflegen, im Rahmen eines gegenüber den KTI-Experten einzureichenden Geschäftsplans die Innovationsrelevanz des gewählten Thema glaubhaft darlegen und seinen operativen Betrieb sicherstellen können.
Innovationsorientierte Netzwerke gehen von den Anliegen der Umsetzungspartner aus. Die Förderung des Informationsflusses zwischen Wirtschaft und Forschungsinstitutionen setzt mithin bei den konkreten Innovationsbedürfnissen des Wirtschaftspartners an. Die Suche nach wirtschaftlichen Anwendungen für Wissen und Technologien aus den Hochschulen wird aus dem Fokus des Wirtschaftspartners heraus unterstützt. Die in diesen Netzwerken tätigen Coaches analysieren den konkreten Innovationsbedarf des Umsetzungspartners und suchen nach geeigneten Lösungen bei den Forschungsinstitutionen (Absatz 2 Buchstabe b). Dies erfordert eine intensive Kontaktpflege insbesondere zu KMU und einen starken Informationsaustausch mit den Hochschulen. Nach Absatz 2 Buchstabe c unterstützen die Netzwerke die KMU bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen im Bereich des Immaterialgüterrechts, indem sie u.a. Informationen über die Regelungen des geistigen Eigentums der jeweiligen Hochschulen zur Verfügung stellen und den Wirtschaftspartner bei der Vereinbarung entsprechender Regelungen mit dem Forschungspartner unterstützen. Die KMU werden über die Möglichkeiten im Bereich des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte informiert. Dazu gehören auch das Vermitteln des nötigen Wissens über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten von Immaterialgüterrechten und über entsprechende Musterverträge. Damit leisten die Netzwerke einen wichtigen Beitrag zur