Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten
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und Vorbereitung künftiger KTI-Projekte. Sie müssen in einer frühen Entwicklungsphase durchgeführt werden und können deshalb keine direkte Beteiligung eines Umsetzungspartners in Anspruch nehmen (Absatz 1). Anderseits kann aber vorausgesetzt werden, dass sich unterstützungswürdige Projekte in einem fortgeschrittenen Stadium befinden, so dass die Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen innert 18 Monate abgeschlossen sein können. Dementsprechend wird die Unterstützung auf 18 Monate limitiert (Absatz 3).
Um die drei Kategorien nach Absatz 1 zu konkretisieren, wird in Absatz 2 eine nicht abschliessende Aufzählung der in der Praxis erzielten typischen Ergebnisse im Bereich der drei Kategorien aufgeführt. So sind etwa Berichte über präklinische und klinische Studien ein Beispiel für Ergebnisse, die im Rahmen von Versuchsanlagen erarbeitet werden.
Art. 10s Bemessung der Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und
Entwicklung
Dieser Artikel regelt die Bemessung der Beiträge der KTI für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung. Die Grundlage für die Ermittlung der Beitragsbemessung sowie der Beteiligung der Umsetzungspartner bilden die anrechenbaren Gesamtprojektkosten. Darunter fallen einerseits die Personalkosten der Projektmitarbeitenden sowie das Entgelt für projektbezogene Leistungen Dritter im Forschungsbereich. Anderseits zählen dazu die projektbezogenen Materialkosten. Ferner gehört dazu das zur Verfügungstellen von Apparaten und Produktionsanlagen. Sodann fallen unter die Gesamtprojektkosten weitere projektbezogene Kosten wie Reisespesen, Verbrauchsmaterial und Infrastrukturkosten (Absätze 1 und 2).
Absatz 3 führt die Kosten auf, welche nicht unter die anrechenbaren Kosten fallen. Die aufgeführten Beispiele sollen einer klareren Abgrenzung zu den in Absatz 2 aufgeführten anrechenbaren Kosten dienen. Unter diese Negativliste fallen die Kosten für die Aufwendungen zur Optimierung des Produkts und der Herstellprozesse für die Serienfertigung, für Zertifizierungen und für die Markteinführung.
Absatz 4 legt die Verwendung der KTI-Beiträge fest. Sie dienen zur Deckung der den Beitragsberechtigten entstandenen Personalkosten für Projektmitarbeitende sowie des Entgelts für projektbezogene Forschungsleistungen Dritter. Ausnahmsweise werden mit den KTI-Beiträgen auch die projektbezogenen Materialkosten berücksichtigt. Die Bestimmung stellt sodann klar, dass die KTI-Beiträge die Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a (ausnahmsweise Buchstabe b) nur soweit decken, als sie höchstens die Hälfte der Gesamtprojektkosten nach Absatz 2 ausmachen (Absatz 5). Vorbehalten bleibt die Gewährung von KTI-Beiträgen für Vorhaben, bei denen von der hälftigen Beteiligung der Umsetzungspartner ausnahmsweise abgesehen oder auf sie ganz verzichtet wird. Dazu gehören die Fälle nach Artikel 10q Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10r. Nicht unter den Vorbehalt fällt die Ausnahme nach Artikel 10q Absatz 2 Buchstabe c. In diesem Fall kann die Beteiligung des Umsetzungspartners weniger als hälftig sein. Die Differenz bis zu einer hälftigen Beteiligung des Umsetzungspartners wird jedoch nicht mit Bundesbeiträgen beglichen.
Absatz 6 regelt sodann die Beiträge für die indirekten Projektkosten (Overhead). Diese Regelung wird nach der Evaluation der Overheadpraxis erneut vom Bundesrat zu bestimmen sein. Bis zu der Neuregelung wird mit der Bestimmung in Absatz 6 teilweise an der bisherigen Praxis der KTI festgehalten. Nach dieser Praxis werden den Fachhochschulen mit Vollkostenrechnungen, die eine transparente Abrechnung ermöglichen, Beiträge für Overhead gewährt. Die entsprechenden Beiträge sind im für die Mitarbeitenden der Beitragsberechtigten anwendbaren Stundensatz eingerechnet. Die an Universitäten anfallenden indirekten Kosten werden von der KTI nicht vergütet. Die differenzierte Regelung ist begründet durch die unterschiedliche Grundfinanzierung der Universitäten und der Fachhochschulen durch Bund und Träger sowie die unterschiedliche Ausrichtung der Forschungsaktivitäten. Die Fachhochschulen stellen einen Grossteil der Mittel für die anwendungsorientierte Forschung über die Projektfinanzierung sicher. Ziel ist es, dass die Forschungsaktivitäten an den Fachhochschulen umset-