Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten

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leistungsideen, die eine hohe Wertschöpfung versprechen, ein fallspezifisches Coachingprogramm mit Etappen ausarbeiten und mit den Unternehmerinnen und Unternehmern durchführen. Die Teilnahme am Angebot setzt einerseits voraus, dass sich der Sitz der Firma in der Schweiz befindet, oder die Firma in der Schweiz gegründet werden soll. Damit wird sichergestellt, dass die Wertschöpfung in der Schweiz entsteht. Zudem muss eine Innovation bezüglich Technologie oder Geschäftsmodell bereits ersichtlich sein und eine Strategie zum immaterialgüterrechtlichen Schutz der möglichen Ergebnisse vorliegen. Weiter soll das Produkt oder die Dienstleistung ein bedeutendes Marktpotenzial aufweisen. Schliesslich müssen die nötigen Kompetenzen für die Umsetzung nachgewiesen werden.

Die KTI unterstützt ausschliesslich die Gründung und den Aufbau von wissenschaftsbasierten Unternehmen. Damit grenzt sie sich von anderen Anbietern im Bereich der Innovation ab.

Die Finanzierung der Tätigkeit der KTI im Bereich der Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen richtet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments.

Betreffend Koordination der KTI-Fördertätigkeiten mit dem SECO vgl. Erläuterungen zu 10u, letzter Satz.

Art. 10x Gesuch um Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwick-

lung

Die Bestimmung legt die Inhalte fest, welche ein Gesuch um Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung beinhalten muss. Dazu gehören der Projektbeschrieb, die Darstellungen der voraussichtlichen Gesamtkosten, die Auflistung der Kosten pro Jahr für die Aufwendungen nach Artikel 10s Absatz 2, der beantragte KTI-Beitrag und die Darstellung der Eigenleistungen der Umsetzungspartner. Der Projektbeschrieb hat den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen zu genügen. Darzulegen sind die Substanz der Innovation, die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele, die personellen sowie materiellen Ressourcen sowie die Kompetenzen der Gesuchsteller.

Art. 10y Gewährung von Fördermassnahmen, Verwertung der Projektergebnisse, Geheimhal-

tungspflicht

Absatz 1 sieht vor, dass bei Gutheissen eines Gesuchs um Beiträge oder andere Fördermassnahmen ein Vertrag zwischen der KTI und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller abgeschlossen wird. Sowohl die Verträge über Beiträge als auch solche über Leistungen wie Coaching sind Subventionsverträge und bedürfen demnach der schriftlichen Form. In den Verträgen werden der Gegenstand und der Umfang der Fördermassnahme sowie die Pflichten der oder des Berechtigten festgelegt. Absatz 1 Buchstabe a gilt für alle Fördermassnahmen.

Die KTI-Beiträge sind Subventionen und fallen unter den Geltungsbereich des SuG (vgl. dazu Erläuterungen zu Artikel 10s Absatz 6). Die Auszahlungsmodalitäten richten sich nach Artikel 23 SuG. Die Auszahlung der Bundesbeiträge hat anhand des Projektfortschritts zu geschehen.

In Absatz 2 wird der Grundsatz festgelegt, wonach die Umsetzungspartner ein Recht haben auf die Nutzung und Verwertung der Ergebnisse von KTI-Projekten sowie auf das geistige Eigentum, welches im Rahmen solcher Projekte resultiert. Diese Zuweisung der Rechte an die Unternehmen ermöglicht eine rasche Umsetzung am Markt bei mit KTI-Beiträgen unterstützten Projekten. Eine andere Vereinbarung zwischen den Projektpartnern ist angesichts der im Rahmen der Teilrevision des FIFG neu

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eingeführten Bestimmung in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c möglich . In den Fällen, in denen die KTI in Anwendung von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c FIFG die Gewährung von Beiträgen an das

12 Nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c FIFG kann der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vorlegen.