Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten
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Unternehmen fest. Im Weiteren werden Voraussetzungen für die Unterstützung von Netzwerken zum Informationsaustausch zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft festgelegt. Sodann sieht die Vorlage Regelungen für das Verfahren der Subventionsgewährung vor. Im Entwurf werden ferner Bestimmungen zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich der Ministerialaufgaben festgelegt.
1.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Teilrevision des FIFG wurden in der Botschaft zu der Teilrevision erläutert. Einen allfälligen Ressourcenbedarf, der aus neuen Aufgaben entsteht, wird das EVD dem Bundesrat zusammen mit der V-FIFG unterbreiten.
1.4 Rechtliche Aspekte
Die Vorlage stützt sich einerseits auf Art. 32 Abs. 1 FIFG. Diese Bestimmung verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Anderseits gibt der Gesetzgeber dem Bundesrat explizit in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe d FIFG die Möglichkeit, Ausnahmen von der regulären Beteiligung der Umsetzungspartner an Projektkosten in der Verordnung festzulegen.
Im Übrigen wird an dieser Stelle auf allfällige beschaffungsrechtliche Aspekte, die teilweise auch im Subventionsbereich zu berücksichtigen sind, verwiesen.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Erlasstitel
Die Erweiterung der Forschungsförderung um die Innovationsförderung hat sich auf Gesetzesebene im neuen Titel niedergeschlagen. Dementsprechend wird auch der Titel der Verordnung angepasst und lautet neu «Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG».
Ingress
Die Revision des Gesetzes zieht die entsprechende Anpassung im Ingress nach sich.
Art. 10 Beiträge und andere Massnahmen
In Absatz 7 regelt die geltende Forschungsverordnung die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie der Valorisierung des Wissens. Als Konsequenz aus der neuen Regelung der Förderung im Bereich der Innovation im teilrevidierten FIFG wird in Buchstaben d der Passus betreffend die Delegationsmöglichkeit des EVD an das BBT gestrichen. Die Vollzugsbestimmungen im Bereich der
ter
Innovation sind neu in Abschnitt 3 festgelegt.
Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte