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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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Verordnung Verordnung zum Forschungsgesetz zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungsverordnung) (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
8. März 2010
vom 10. Juni 1985 (Stand am 1. Januar 2009), ohne Rechtsapparat vom 10. Juni 1985 (Stand 1. Januar 2009) Die beantragten Änderungen sind rot und kursiv Der Schweizerische Bundesrat, hervorgehoben
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG) gestützt auf die Artikel 16b Absatz 1 und 32 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (im folgenden Gesetz genannt), vom 7. Oktober 1983 (FIFG)
(im folgenden Gesetz genannt),
verordnet:
verordnet:
keine Änderung
1. Abschnitt: Neue Institutionen der Forschungsförderung
(Art. 5 Bst. a Ziff. 3 und Art. 7 Abs. 2 FG)
Art. 1 Anerkennung
Als neue Institutionen der Forschungsförderung können wissenschaftliche Institutionen
anerkannt werden, die
a. Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes erfüllen, an denen ein bedeutendes öf-
fentliches Interesse besteht und die nicht von bereits anerkannten Institutionen wahr-
genommen werden, und
b. nicht in eine bereits anerkannte Institution eingegliedert werden können.
keine Änderung
Art. 2 Gesuche
1Gesuche um Anerkennung sind dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ein-
zureichen; dieses konsultiert die Institutionen der Forschungsförderung und holt anschliessend
die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein.
2Jedes Gesuch enthält:
a. eine Darstellung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes, welche die
Institution bis anhin erfüllt hat und inskünftig zu erfüllen gedenkt;
b. die Gründe, warum eine Eingliederung in eine bereits anerkannte Institution nicht
möglich ist;
c. ein Mehrjahresprogramm nach Artikel 13;