Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten

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Art. 13 Überprüfung der Mehrjahresprogramme

Auch mit der Anpassung dieser Bestimmung wird dem Umstand, dass die KTI künftig Mehrjahresprogramme zu erlassen hat, Rechnung getragen. Die zurzeit geltende Bestimmung in Absatz 2 sieht vor, dass die Forschungsorgane dem EDI allfällige Gründe für die Änderung ihrer Mehrjahresprogramme mitzuteilen haben. Neu wird in Absatz 2 vorgesehen, dass die KTI solche Mitteilungen an das EVD zu richten hat.

Art. 15a Geistiges Eigentum

In Absatz 1 Buchstabe f wird die Anwendbarkeit der Regelung, wonach die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Projekts an den Immaterialgüterrechten beteiligt ist, im Bereich der Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung ausgeschlossen. Denn die Beteiligung richtet sich nach Artikel 10y.

7. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Im Rahmen der Teilrevision des FIFG wird das Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung aufgehoben. Als Folge davon ist die auf diesem Gesetz basierende Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung aufzuheben.

Anhang

Artikel 10s regelt die Bemessung der Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung. Für die Regelung der Einzelheiten verweist Absatz 7 auf den Anhang der V-FIFG.