Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten

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Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) hat nach der geltenden Bestimmung in Absatz 1 die Pflicht, die Beauftragung eines Leading Houses im Einvernehmen mit dem «BBT/KTI» durchzuführen. Da es hier um den Kompetenzbereich der KTI geht, wird die KTI als Folge ihrer Ablösung vom BBT alleine aufgeführt. Das Gleiche gilt für die Absätze 2 und 3. Das in Absatz 2 Buchstabe a für die Evaluation massgebende Kriterium der Marktchance gilt auch für Buchstabe b.

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3. Abschnitt : Förderung der Innovation

Dieser Abschnitt konkretisiert die Bestimmungen des FIFG betreffend die Innovationsförderung.

Art. 10m Grundlagen für die Innovationsförderung

Das Gesetz legt in Artikel 16a Absatz 4 fest, dass der Bund Grundlagen für die Innovationsförderung erarbeitet. Es handelt sich dabei um eine Ministerialaufgabe. Darunter fällt namentlich die Erarbeitung

7 der innovationspolitischen Strategien des Bundes. Bei der Erarbeitung hat die KTI mitzuwirken . Artikel 10m der Vorlage legt zudem fest, dass für die Erarbeitung der Grundlagen für die Innovationsför-

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derung wie bis anhin das BBT zuständig ist . Das BBT koordiniert sich bei der Erarbeitung der Grundlagen mit anderen Bundesstellen.

Art. 10n Evaluation der Fördertätigkeit und Tätigkeitsbericht der KTI

Wie das Erarbeiten der Grundlagen der Innovationsförderung ist auch die Sicherstellung der Evaluation eine Ministerialaufgabe. Das BBT veranlasst Effizienz- und Wirkungsanalysen. Sein Bericht zuhanden des Bundesrates über die Evaluation der KTI-Fördertätigkeit stützt sich dabei auf das von der KTI durchgeführte Monitoring und Controlling. Die KTI wird aber auch von sich aus Wirkungs- und Effizienzanalysen der Innovationsförderung durchführen können.

Die KTI legt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundesrat dar, wie sie die strategischen Vorgaben des Bundes umsetzt und welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultieren. Insgesamt dient der öffentlich zugängliche Bericht der Transparenz über die Verwendung der Bundesmittel.

Art. 10o KTI-Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

Mit diesem Artikel werden die im FIFG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung präzisiert.

Nach Absatz 1 obliegt es dem Umsetzungspartner, den Nachweis zu erbringen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse des Projekts am Markt erwartet werden kann. Die Bestimmung in Absatz 2 legt fest, dass KTI-Projekte höchstens bis zum Nachweis der Marktfähigkeit unterstützt werden. Die Marktfähigkeit wird mit der Feststellung der für eine Markteinführung erforderlichen Produkteigenschaften erreicht.

Die KTI Beiträge werden ausschliesslich den Forschungspartnern und nicht den Umsetzungspartnern gewährt (Artikel 16b Absatz 1 FIFG). In Absatz 3 wird explizit festgehalten, dass direkte Beiträge an die Umsetzungspartner ausgeschlossen sind.

7 Botschaft BBl 2009 480

8 Dem BBT bleiben auch nach der Ablösung der KTI Aufgaben in der Innovationsförderung zugewiesen; Botschaft BBl 2009 494.