Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten

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Kommissionsmitglieder vom Bundesrat gewählt. Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen des FIFG über die Wahl des Präsidiums und der übrigen Kommissionsmitglieder sowie über die Wahl der Direktorin oder des Direktors der Geschäftsstelle als notwendige gesetzliche Grundlage in Kraft gesetzt (Teilinkraftsetzung).

Der vorliegende Entwurf wird durch einige Rahmenbedingungen beeinflusst, auf die im Folgenden einzugehen ist.

1.1.1 Rechtliche Grundlagen der Fördertätigkeiten im Bereich der KTI

Die Fördertätigkeiten des Bundes im Bereich der anwendungsorientierten Forschung stützen sich heute auf das Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung

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vom 30. September 1954 . Die entsprechende Förderung der anwendungsorientierten Forschung wird in der Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisen-

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bekämpfung und Arbeitsbeschaffung geregelt. Die Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982

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über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben im Bereich der Innovationsförderung. Diese Kaskade der Rechtsgrundlagen hat eine relativ hohe Flexibilität bei der Anpassung der Bestimmungen betreffend die KTI ermöglicht.

1.1.2 Die Erlasswahl

Im Vorfeld der Arbeiten am vorliegenden Entwurf stellte sich die Frage, ob die Vollzugsbestimmungen in die geltende Forschungsverordnung auf dem Weg einer Teilrevision integriert werden sollen oder ob eine separate Verordnung für die KTI zu erlassen sei. Das FIFG sieht eine Delegation der Erlasskompetenz an den Bundesrat vor, überlässt es aber ihm, in welcher Form er davon Gebrauch machen will. Zudem delegiert das FIFG der KTI den Erlass eines Geschäftsreglements, verbunden mit der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Geschäftsreglement hat die Einzelheiten der Organisation wie etwa die interne Struktur und die Beschlussfassung zu beinhalten.

Nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile wurde der Weg der Teilrevision der geltenden Forschungsverordnung eingeschlagen. Dabei ist die Tatsache von Belang, dass die neu eingeführten Bestimmungen im FIFG nicht ausschliesslich die KTI, sondern die Innovationsförderung als Ganzes betreffen. Zudem hätten einige Bestimmungen der geltenden Forschungsverordnung, die bereits heute auch die KTI betreffen, ohnehin angepasst werden müssen. Als Nachteil könnte jedoch erachtet werden, dass die Forschungsverordnung um Regelungen betreffend die KTI-Tätigkeiten mit relativ hohem Detailierungsgrad erweitert wird.

1.2 Die neuen Vollzugsbestimmungen

Die Vorlage regelt einerseits die Fördertätigkeiten der KTI im Bereich der Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung, die Beteiligung der Umsetzungspartner an solchen Projekten und die Bemessung der Beiträge. Anderseits legt die Vorlage Einzelheiten über die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums und die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter

4 SR 823.31

5 SR 823.311

6 SR 823.312