Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 13 Seiten
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Informationstransparenz für die KMU und zur Effizienz bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Partnern. Die Netzwerke können die KMU auch darin unterstützen, eine geeignete Regelung in konkreten Fällen zu treffen. Im Rahmen seines Antrags auf die Unterstützung muss das Netzwerk den Nachweis erbringen, dass es Forschung und Wirtschaft in einem regionalen Kontext bündelt, den Informationsfluss zu den jeweiligen Technologietransferstellen der im Netzwerk vereinigten Hochschulen verbessert und den Informationsaustausch mit der Wirtschaft über qualifizierte Coaches gewährleisten kann. Im Rahmen der jährlich eingereichten Finanzierungsanträge an die KTI muss das Netzwerk darlegen, dass seine geplanten Leistungen den Zielsetzungen des von der KTI geförderten WTT entsprechen und ausreichende Eigen- bzw. Drittmittel zur Verfügung stehen.
Die Netzwerke sind in ihren Aufgaben und Tätigkeiten aufeinander abgestimmt. So erfüllen die innovationsorientierten Netzwerke für die forschungsbasierten Netzwerke eine wichtige Zubringerfunktion im Bereich von Information über konkrete Bedürfnisse der Wirtschaftspartner. Sie vermitteln ihnen auch direkte Kontakte zu Umsetzungspartnern. Beide Netzwerkarten dienen als zentrale Informations- und Kommunikationskanäle in Forschung, Wirtschaftsbranchen und Regionen, wenn es um die Lancierung neuer oder veränderter Fördermassnahmen geht.
Die exemplarische Rechtsform der Netzwerke-Träger ist der Verein. Die Einhaltung des jährlichen Vertrags wird durch ein detailliertes Controllingsystem überprüft. Die Finanzierung erfolgt unter Berücksichtigung von anderen Mittelzuflüssen des Bundes und weiteren Subventionsgebern respektive Drittmitteln (Absatz 3).
Die maximale Beitragshöhe für die Netzwerke richtet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments. Eine Tranche des vom Bundesrat beantragten Gesamtkredits wird für die Förderung des WTT vorgesehen.
Da die Fördermassnahmen der KTI die Unternehmen betreffen, hat sie - wie bereits zu Artikel 10t erwähnt - ihre Fördertätigkeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu koordinieren.
Art. 10v Wissenschaftsbasiertes Unternehmertum
Die Programme zur Sensibilisierung für das Thema Unternehmertum sollen die Bereitschaft zur Gründung wissenschaftsbasierter Unternehmen fördern. Mit dem vom Bund finanzierten Programm «venturelab» wird das entsprechende Angebot in Form von Modulen bereits heute zur Verfügung gestellt. Dieses Programm ist an fast allen Universitäten und Fachhochschulen aktiv. Unter die vom Bund unterstützten Programme fallen nebst dem Angebot für angehende interessierte Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer auch Programme für Personen nach der Gründung eines Unternehmens.
Als Voraussetzung für die Unterstützung von Programmen mit Beiträgen haben die Anbieterinnen und Anbieter klare Kriterien für die Selektion von Teilnehmenden festzulegen. Sodann müssen die Instruktorinnen und Instruktoren eine erfolgreiche praktische Geschäftserfahrung nachweisen (Absatz 2). Für die Beiträge vereinbart die KTI im Rahmen der verfügbaren Mittel ein Kostendach.
Die Finanzierung der Tätigkeit der KTI im Bereich des wissenschaftsbasierten Unternehmertums richtet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments.
Betreffend Koordination der KTI-Fördertätigkeiten mit dem SECO vgl. Erläuterungen zu 10u, letzter Satz.
Art. 10w Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen
Zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Start-up-Unternehmen bietet die KTI professionelle Beratungen und Coachings an. Die KTI kann für Jungunternehmen mit Produkt- oder Dienst-