Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 16 Seiten

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Nach economiesuisse ist der Detailierungsgrad zu hoch. Er fordert für die KTI mehr Spielraum.

Bst. a:

Die KFH fordert die Streichung, da die Bestimmung eine innovationshemmende Haltung signalisiert. VD schlägt als Alternativvoraussetzung l’efficacité der Umsetzungspartner vor.

Bst. c:

Nach GE sollen nicht nur Projekte der technologischen Innovation mit einer Vermarktung berücksichtigt werden, sondern auch Projekte im sozialen Bereich.

ZH fordert die Ergänzung des Textes mit «…gesellschaftliche und kulturelle Nutzen….».

Die KFH fordert die Streichung, da diese Voraussetzung eine innovationshemmende Haltung signalisiert.

SWISSMEM fordert die Streichung dieser Voraussetzung, da eine zuverlässige Erfassung unmöglich sein wird.

TG macht geltend, dass die Formulierung „am Markt“ zu einschränkend ist.

Art. 10p (neu) Beitragsberechtigte Hochschulen und nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten

BS macht geltend, dass Einrichtungen, insbesondere Spitäler, an denen klinische Forschung betrieben wird, zwingend in den Kreis der förderungsfähigen Institutionen mit eingeschlossen werden müssen, inkl. Overhead.

Abs. 1:

UR fordert die folgende Ergänzung: «e. weitere private oder öffentliche universitäre Institutionen, die durch die Schweizerische Universitätskonferenz akkreditiert wurden.»

Nach VD sollen hier auch die nach dem interkantonalen Recht anerkannten Pädagogischen Hochschulen festgelegt werden.

Abs. 2:

Nach SWISSMEM und economiesuisse ist sicherzustellen, dass Forschungsstätten von nationaler Bedeutung wie die Institute CSEM oder inspire ihre KTI-Förderberechtigung weiterhin uneingeschränkt behalten.

BE beantragt die Streichung, da die Ausweitung der beitragsberechtigten Institutionen der ursprünglichen Zielsetzung der Innovationsförderung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft zu verbessern, zuwiderläuft.

TG beantragt eine Ergänzung mit dem Passus «nicht kommerziell ausgerichteten».

Buchstabe d:

TG macht geltend, dass die Bestimmung zu einschränkend ist. Er schlägt die Ergänzung mit dem Passus «mit anerkannten Hochschulen» vor.

Die KFH fordert die Streichung, denn wesentlich ist Buchstabe c.

Art. 10q (neu) Beteiligung der Umsetzungspartner

VS fordert die Präzisierung der Bezeichnung Umsetzungspartner.