Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 16 Seiten

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SWISSMEM wirft die Frage auf, ob es die hier geregelte Möglichkeit zur Förderung des Valorisierungsprozesses nebst den Beiträgen der KTI, die für die Valorisierung des Wissens in Partnerschaften Wissenschaft-Wirtschaft eingesetzt werden, braucht.

Bst. e:

Nach NE soll die Bestimmung präzisiert werden.

Art. 10f Grundsätze Abs. 4:

SWISSMEM fordert die Streichung der Abweichung von der Reziprozität.

Art. 10g Leading House

Die cohep beantragt eine Ergänzung, wonach die cohep im Text aufzuführen ist.

Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte

VS beantragt eine Ergänzung in Abs. 2, wonach nebst den Marktchancen auch die Umsetzungsmöglichkeit zu prüfen ist.

Art. 10m (neu) Grundlagen für die Innovationsförderung

ZH, VD, CRUS, SNF, KFH, Uni Bern und swiTT fordern, dass bei der Erarbeitung der Grundlagen im Interesse einer Gesamtkoordination auch andere Partner, wie etwa die Hochschulen begrüsst werden. ZH und CRUS verlangen zudem, dass die KTI eng in die Arbeiten einbezogen wird.

SECA beantragt eine Ergänzung dahingehend, dass Wirtschaft und Hochschulen einzubeziehen sind und dass dem Praxisbezug ausreichend Bedeutung beigemessen werden soll.

Auch GE fordert für die KTI eine starke Rolle bei der Erarbeitung der Grundlagen. Im Interesse einer sparsamen Einsetzung der Mittel möchte er eine Koordination mit den Kantonen und Regionen. Er fordert zudem eine Auflistung von Rahmenbedingungen für die Innovationsförderung.

FR bemängelt, dass hier die Innovationspolitik des Bundes auf die Massnahmen der KTI reduziert wird. Zudem wird bemängelt, dass die Akteure der Innovation nirgends erwähnt werden und dass die Koordination etwa mit dem SBF nicht thematisiert wird.

SGV und SWISSMEM fordern eine Anpassung dahingehend, dass die Definition der Grundlagen für die Innovationsförderung Sache der KTI sein soll.

KFH, ETH-Rat, EFHK, economiesuisse und Schweizerischer Gewerkschaftsbund machen geltend, dass die Zuständigkeit für die Erarbeitung der Grundlagen der KTI zuzuweisen ist. Das BBT soll danach die Grundlagen bereinigen und dem Bundesrat vorlegen. Zudem soll sich die KTI nach der EFHK mit dem SNF koordinieren.

Art. 10n (neu) Evaluation der Fördertätigkeit und Tätigkeitsbericht der KTI