Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 16 Seiten
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Abs. 1:
Die EFHK beantragt die Streichung der Bestimmung.
SG macht geltend, dass unter «Barzahlung» auch Sachleistungen fallen sollen.
Bst. a:
Nach ZH soll die Barzahlung der Unternehmen 20% statt 10% betragen. So werde mit den eingesetzten finanziellen Mitteln effizienter umgegangen.
Nach SWISSMEM und economiesuisse ist die Bestimmung zu streichen.
FR wirft die Frage auf, wie die «wirtschaftliche Leistungsfähigkeit» durch die KTI bestimmt werden kann und ob die Reduktionsmöglichkeit auf alle Partner anwendbar sein soll.
Bst. b:
FR fordert die Streichung.
Abs. 2:
Cohep macht geltend, dass angesichts der erforderlichen Beteiligung von 50% viele Projekte im Bereich Bildungsforschung zum vornherein ausgeschlossen sind.
Bst. a:
Nach der EFHK, economiesuisse und Schweizerischem Gewerkschaftsbund könne sich diese Ausnahme als Schlupfloch erweisen und sei zu streichen. Allenfalls soll nach der EFHK und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund die Bestimmung dahingehend angepasst werden, dass kleine und arme Gemeinden, die soziale Projekte starten wollen, oder Jung- bzw. kleinere Unternehmen unter diese Ausnahmeregeleung fallen sollen.
Bst. b:
FR hinterfragt die Anwendbarkeit der Bestimmung.
Art. 10r (neu) Vorhaben ohne Umsetzungspartner
Abs. 1:
ZH fordert die Ergänzung der beiden Sätze mit «…gesellschaftlichen und kulturellen…..».
Abs. 2:
Die KFH macht geltend, dass durch die explizite Aufzählung andere Forschungsbereiche wie etwa die Soziale Arbeit ausgegrenzt werden.
Der SWTR führt aus, dass die Beiträge nur nach einer Prüfung ausformulierter Projektgesuche, die den üblichen wissenschaftlichen Standards entsprechen, gewährt werden sollen. Deswegen sei nicht ersichtlich, weshalb hier explizit Berichte über präklinische und klinische Studien genannt werden.
Abs. 3:
Der ETH-Rat fordert die Streichung.