Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 16 Seiten
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Abs. 4:
SG fordert, dass die KTI-Beiträge ausnahmsweise auch die Kosten nach Abs. 2 Bst. c decken können.
Abs. 6:
KFH, SNF, BE, ZH, Uni Bern, SWTR und swiTT machen geltend, dass die Ausrichtung eines Overheads ausschliesslich an Fachhochschulen zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung der Hochschulen führe.
Der ETH-Rat fordert den Overhead für alle Hochschultypen und nicht gewinnorientierten Forschungsstätten.
CRUS fordert den Overhead zumindest mittelfristig für die universitären Hochschulen.
Auch FR und BL bemängeln die unterschiedliche Behandlung der Hochschulen im Bereich des Overheads. Nach FR soll das Problem durch eine Anpassung der Bundesbeiträge an die Fachhochschulen gelöst werden. Es wird vorgeschlagen, das Führen einer Vollkostenrechnung durch eine Hochschule als Voraussetzung festzulegen.
SWISSMEM fordert die Streichung der Bestimmung. Der Ausschluss aus der Overhead-Berechtigung würde für Forschungsstätten wie CSEM finanzielle Schwierigkeiten bedeuten. Ähnlich äussert sich OW.
Economiesuisse fordert die gleiche Möglichkeit für Forschungsstätten von nationaler Bedeutung wie z.B. CSEM.
NE und GR machen geltend, dass die Bestimmung für CSEM und den Technologietransfer negative Auswirkungen hätte. Sie fordern die Verankerung der heutigen Praxis.
LU möchte, dass die Pädagogischen Hochschulen erwähnt werden.
CSEM macht geltend, dass sich die Abkehr von der bisherigen Praxis, wonach bei den KTI-Projekten der Overhead vergütet wird, negativ auswirken würde. CSEM müsste eine neue Strategie einschlagen, sein Personal reduzieren und eine Änderung des Leistungsauftrags mit dem Bund vornehmen. Obwohl es sich bei der Regelung des Overheads um eine Zwischenlösung handelt, würde sie als stop and go eine unheilvolle Wirkung haben.
TI möchte für den Overhead den gleichen Berechnungsmodus wie beim SNF, d.h. einen Prozentsatz. Er macht geltend, dass mit der Vollkostenrechnung der Fachhochschulen keine genaue Definition des Overheads garantiert ist.
Abs. 7:
TI führt aus, dass der Inhalt vom Anhang nicht im Einklang mit den Prinzipien der akademischen Forschung ist.
Art. 10t (neu) Innovationsscheck
Der Kanton Uri bemängelt das «first come – first served» - Vergabeprinzip bei den Innovationsschecks. Es soll eine Mindestanzahl pro Kanton vorgesehen werden.
Abs. 2:
Nach ETH-Rat soll die Beitragshöhe pro Scheck von der KTI bestimmt werden.
Abs. 4:
Gemäss FR soll ein Unternehmen alle zwei Jahre, nach TG und SG jedes Jahr, statt der vorgesehenen vier Jahre einen Innovationsscheck erhalten können.