Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 12 Seiten

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Vom SGV wird sie zumindest nicht abgelehnt bzw. als Alternative das Verbot von Schweizer Werbefenstern vorgeschlagen.

Als vernünftig erachten CRR und RRR die Liberalisierung; diese sollte aber nicht zu Ungunsten der Privaten stattfinden. Für ARBUS ist die Liberalisierung denkbar, müsste aber mit flankierenden Massnahmen begleitet werden (z.B. im Ausmass beschränken, keine Werbe-Intros, keine Beeinträchtigung der Informationen etc.)

Skepsis gegenüber der Lockerung drücken SSM, Schweizer Werbung und FER aus.

Art. 37 (Verbreitung ausserhalb des Versorgungsgebiets)

Der Entwurf sieht vor, dass die Verbreitung von drahtlos-terrestrisch verbreiteten Radioprogrammen mit Gebührenanteil ausserhalb ihres Versorgungsgebiets neben Leitungen auch über Satellit zulässig ist.

Tamedia und Unikom sind vorbehaltlos einverstanden.

SVOKR ist der Meinung, dass die Verbreitung über Satellit unverschlüsselt geschehen müsste. Verschiedene Eingaben sprechen sich dafür aus, diese Ausweitung auch für konzessionierten Radioveranstalter ohne Gebührenanteil einzuführen (Schweizer Presse, RRR, Presse Suisse, Telesuisse).

Zudem sollte die Verbreitung ausserhalb des Versorgungsgebiets noch auf weitere Technologien,

insb. auf digitale Technologien, ausgeweitet werden (Schweizer Presse, VSP, RRR, Presse Suisse, Telesuisse, Radioveranstalter mit Gebührenanteil).

Art. 39 Abs. 1 (Festlegung des Gebührenanteils)

Die Obergrenze des jährlichen Gebührenanteils für die komplementären Radioveranstalter soll von 50 auf 70 % der Betriebskosten angehoben werden.

Diese Änderung wird weitgehend akzeptiert bzw. begrüsst (Tamedia, ARBUS, Publicité Romande, Vorstand VSP, UNIKOM, FER, Minderheit RRR,). Gemäss ARBUS sollten allerdings die Rechnungslegungsvorschriften angepasst werden.

Eine Mehrheit von RRR zieht die bisherige Fassung vor.

Die Gebührenradiomitglieder des VSP und die Radioveranstalter mit Gebührenanteil sprechen sich für die bisherige Fassung aus (Mehrheit), es sei denn, die Ausdehnung auf maximal 70 % gelte für alle gebührenberechtigten Radioveranstalter (Minderheit).

Art. 44 (Konzessionen für Programme von kurzer Dauer)

Die bisher auf UKW-Radioprogramme beschränkte Möglichkeit von zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltungen soll gemäss Entwurf neu auf andere drahtlos-terrestrische Verbreitungstechnologien und auf Fernsehen ausgedehnt werden. Zudem soll pro Veranstalter maximal eine Kurzveranstaltungskonzession pro Jahr erteilt werden können.

Diese Bestimmungen werden nicht grundsätzlich abgelehnt, es gibt aber zahlreiche Vorschläge für eine Anpassung: