Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 12 Seiten
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Art. 80a (Schlussbestimmungen: Vollzug)
Ausser Tamedia, die sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, nimmt niemand zu diesem Artikel Stellung.
3 Anhang 3 (Liste der über Leitungen verbreitenden ausländischen Programme)
Gemäss der Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme muss ARTE gemäss Entwurf nur noch ab 19 Uhr verbreitet werden.
Diese Änderung wird nicht bestritten. Explizit einverstanden sind Tamedia und Swisscable. ARBUS wiest darauf hin, dass die Regelung, die zu Lasten von ARTE gehe, bei veränderten Verhältnissen veränderbar sein müsse.
Im Zusammenhang mit dem Anhang 3 wird verschiedentlich angeregt, ORF 1 durch ORF 2 zu ersetzen (Schweizer Presse, Telesuisse, 3 Plus).
4 Art. 13 Abs. 3 der SRG-Konzession
Basierend auf der Änderung von Artikel 23 Bst. d der RTVV soll in der SRG-Konzession das übrige publizistische Angebot der SRG im Sport- und Unterhaltungsbereich für Werbung und Sponsoring geöffnet werden.
Es wird auf die Stellungnahmen im Zusammenhang mit Artikel 23 Bst. d verwiesen.
Gemäss Presse TV müsste diese Bestimmung in die Verordnung.
Die SRG wünscht sich im Zusammenhang mit der Konzessionsänderung eine Anpassung von Art. 14: Das Programm von swissinfo solle ebenfalls vom Werbe- und Sponsoringverbot ausgenommen werden.