Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 12 Seiten
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Abgelehnt wird die Liberalisierung von der Stiftung für Konsumentenschutz, von ACSI und von AR-BUS, eher abgelehnt von der FER.
Von einigen grundsätzlichen Befürwortern wird vorgeschlagen, bestimmte Sendungen von der Unterbrecherwerbemöglichkeit auszunehmen, nämlich Sendungen, die explizit für den Unterricht produziert wurden (EDK) und Spiel- und Dokumentarfilme (Cinésuisse, SFP, suissimage).
RRR weist darauf hin, dass der unterschiedliche Sendebegriff für Radio und Fernsehen zu berücksichtigen sei.
Der Schweizer Presserat ist gegen die weiteren Ausnahmen vom Blockprinzip neben der Übertragung von Sportveranstaltung, sonst müssten die weiteren Ausnahmen explizit aufgeführt werden.
Demgegenüber begrüssen Swissfilm Association, SRG SSR, Publicitas Cinecom, 3 Plus und publisuisse die Einführung der Singlespots, bedauern aber, dass diese auf die Übertragung von Sportveranstaltungen beschränkt ist. Gemäss IGEM sollte geklärt werden, welches die Ausnahmen sind.
Publicitas Cinecom und 3 Plus sprechen sich dafür aus, dass die Befreiung in Absatz 7 für alle privaten Veranstalter gelten sollte, die nicht im Ausland empfangbar sind, zumindest für diejenigen, die nicht von der Verbreitungspflicht und von Gebührenanteilen profitieren, d.h. auch Veranstalter mit einer altrechtlichen Konzession.
Art. 19 (Dauer der Werbung)
Der Entwurf vereinfacht die Regelung betreffend die Dauer der Werbung und es findet – soweit dies ohne Gesetzesänderung möglich ist – eine Anpassung an die europäischen Regelwerke statt.
Diese Änderung wird mehrheitlich begrüsst bzw. akzeptiert (ProSieben Schweiz, Sat.1 Schweiz, Tamedia, SWA, ASW, Schweizer Presse, Publicité Romande, VSP, Swissfilm Association, Presse Suisse, SRG SSR, bsw, Goldbach Media Gruppe, Telesuisse, economiesuisse, Publicitas Cinecom,
Schweizer Werbung, SBV, Schweizerischer Arbeitgeberverband, 3 Plus, publisuisse, kf, FER, Aktion Medienfreiheit, IGEM).
Verschiedene Eingaben sprechen sich für eine Aufhebung der Beschränkung der Werbezeit auf 15 % bei nächster Gelegenheit aus (ASW, SGV, SRG SSR, bsw, Tele Südostschweiz, publisuisse, IGEM).
Die Goldbach Media Gruppe und Publicitas Cinecom schlagen vor, die Beschränkung der 12 Minuten Werbung pro Stunde auf eine flexible „rollierende Stunde“ statt auf eine „natürliche volle Stunde“ zu beziehen.
Publicitas Cinecom und 3 Plus sprechen sich dafür aus, dass die Befreiung in Absatz 2 für alle privaten Veranstalter gelten sollte, die nicht im Ausland empfangbar sind, zumindest für diejenigen, die nicht von der Verbreitungspflicht und von Gebührenanteilen profitieren.
Art. 20 Abs. 2 (Sponsornennung)
Die Sponsornennung wird gemäss Entwurf an die europäischen Regelwerke angepasst, indem diese neu keine verkaufsfördernden Hinweise auf Waren oder Dienstleistungen enthalten darf.
Die Anpassung wird mehrheitlich begrüsst (ProSieben Schweiz, Sat.1 Schweiz, Tamedia, SWA, ASW, SVOKR, Schweizer Presse, Publicité Romande, Mehrheit VSP, RRR, SGV, Swissfilm Association, Presse Suisse, SRG SSR, bsw, Goldbach Media Gruppe, Telesuisse, UNIKOM, Tele Südostschweiz, Schweizer Werbung, SBV, 3 Plus, publisuisse, kf, FER, Aktion Medienfreiheit, IGEM).