Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 12 Seiten
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Einige Stellungnahmen regen an, sich ganz an das europäische Niveau anzupassen, z.B. durch Streichung des ersten Satzes „Die Sponsornennung darf nur Elemente enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen.“ (Tamedia, Schweizer Presse, Minderheit VSP, SGV, Presse Suisse, Goldbach Media Gruppe, Telesuisse, Tele Südostschweiz, Aktion Medienfreiheit, IGEM). Eine ähnliche Forderung kommt von SRG SSR und publisuisse, wonach die identifizierenden Elemente gemäss Art. 3f Bst. c der AVMD-Richtlinie übernommen werden sollten. Von ASW und bsw wird auf einen allfälligen Widerspruch in der Regelung respektive auf Unklarheiten hingewiesen.
Die Regelung, wonach die Sponsornennung vor, während und/oder nach der Sendung ausgestrahlt werden könne, sollte gemäss publisuisse ebenfalls von der AVMD-Richtlinie übernommen werden.
ARBUS lehnt den Vorschlag ab und der Schweizer Presserat weist darauf hin, dass damit der Werbetrenngrundsatz in Gefahr ist.
Swissfilm Association plädiert für eine Streichung der Insert-Regelung in Absatz 3.
Art. 21 Abs. 2 und 3 (Produkteplatzierung)
Der Entwurf sieht auch in diesem Bereich eine Angleichung an die europäischen Regelwerke vor.
Dadurch gibt es eine Verschärfung gegenüber der heutigen Regelung, was die Hinweise auf die Produkteplatzierung betrifft (am Anfang, am Ende sowie nach jeder Werbeunterbrechung), hingegen wird die inhaltliche Deklarationspflicht gelockert. Um eine bestmögliche Angleichung an Europa vornehmen zu können, werden zudem die Begriffe der Produktionshilfen und Preise eingeführt.
Diese Neuerungen werden grundsätzlich akzeptiert (ProSieben Schweiz, EDK, Tamedia, Schweizer Presse, Publicité Romande, Presse Suisse, Telesuisse, kf, FER, impressum Die Schweizer Journalistinnen).
Insbesondere begrüsst werden die vereinfachte Deklarationspflicht (ASW, Swissfilm Association, SRG SSR, bsw, publisuisse) und die Einführung der Produktionshilfen (SRG SSR).
Hingegen wird die wiederholte Deklaration abgelehnt (Swissfilm Association, SRG SSR, Publicitas Cinecom, 3 Plus, publisuisse) bzw. als praktisch nicht umsetzbar angesehen (SWA, ASW, bsw, Allianz Schweizer Werbeagenturen, IGEM).
Verschiedene Vorschläge wurden eingereicht: Der Begriff „valeur négligeable“/“untergeordneter Wert“ (Publicité Romande) bzw. die Unterscheidung von Produkteplatzierung und „Produktionshilfe von untergeordnetem Wert“ (Alphavision) sollte präzisiert werden. Die SRG SSR und publisuisse schlagen eine Bezifferung vor. Wettbewerbspreise sollten nur bei bedeutendem Wert als Produkteplatzierung gelten und somit den strengen Deklarationsvorschriften unterliegen (SRG SSR, publisuisse).
Zum Punkt, welche Filme überhaupt der Deklarationspflicht unterliegen, wurden verschiedene Vorschläge unterbreitet: Das Verbot, in Dokumentarfilmen Produkteplatzierungen vorzunehmen, solle keine Ungleichbehandlung zwischen fremdproduzierten Filmen und solchen, die im Rahmen des Pacte de l’audiovisuel als Koproduktion mit der SRG hergestellt werden, erzeugen (Cinésuisse, SFP,
SRG SSR, suissimage). Um eine Beschränkung auf Eigen- und Auftragsproduktionen zu gewährleisten, sollte Art. 3g Bst. d der AVMD-Richtlinie übernommen werden (SRG SSR, 3 Plus). Ko-
Produktionen sollten erst ab einer Beteiligung von 50 % darunter fallen (SRG SSR).
Gemäss EDK sollten Sendungen, die explizit für den Unterricht produziert werden, von der Produkteplatzierung ausgenommen werden.