Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 12 Seiten

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Mit dieser Befreiung sind alle einverstanden, die sich dazu äusserten (ProSieben Schweiz, Sat.1 Schweiz, SGB, Tamedia, sonos, ARBUS, VSP, SRG SSR, Telesuisse, FER). ARBUS spricht sich für eine Kompensation mit einer Pauschalabgabe für gewinnstrebige Veranstalter aus. Die SRG SSR macht darauf aufmerksam, dass die behindertengerechte Aufbereitung eigentlich von den Sozialwerken finanziert werden sollte und nicht über die Empfangsgebühr. Wie bei Artikel 6 Absatz 2 des Entwurfs spricht sich FER auch hier für eine Befreiung bis zu einem Betriebsaufwand von 500'000 Franken aus.

Art. 12 Abs. 1bis und 2 (Erkennbarkeit der Werbung)

Mit Absatz 1bis wird ermöglicht, dass bei der Ausstrahlung eines einzeln gesendeten Spots bis zu einer Länge von 10 Sekunden die dauernde Kennzeichnung als „Werbung“ das Werbeabtrennung ersetzen kann. Absatz 2 wird präzisiert, indem die Formulierung „als Werbung gekennzeichnet“ durch die Formulierung „mit dem Begriff ‚Werbung’ gekennzeichnet“ ersetzt wird.

Diese Anpassungen werden breit begrüsst oder zumindest akzeptiert (ProSieben Schweiz, Sat.1 Schweiz, Tamedia, SWA, ASW, Schweizer Presse, Publicité Romande, VSP, Swissfilm Association, Presse Suisse, SRG SSR, bsw, Telesuisse, economiesuisse, Schweizer Werbung, SBV, Schweizerischer Arbeitgeberverband, 3 Plus, publisuisse, kf, FER, IGEM, impressum Die Schweizer Journalistinnen).

Ausdrücklich abgelehnt wird der Verzicht auf das Trennsignet von ARBUS.

Einige Eingaben schlagen vor, die Länge der Singlespots von maximal 10 auf 20 - 30 Sekunden zu erhöhen (SWA, ASW Allianz Schweizer Werbeagenturen, SRG SSR, bsw, publisuisse, IGEM).

Gegen die Streichung des bisherigen Absatzes 1 sprechen sich der Schweizer Presserat und impressum Die Schweizer Journalistinnen aus. Diese Streichung war allerdings nicht vorgesehen und beruht auf einem Fehler im Anhörungsentwurf: Der in die Anhörung gegebene Absatz 1 sollte korrekterweise Absatz 1bis heissen.

Art. 18 (Einfügung der Werbung)

Der Entwurf gleicht die Unterbrecherwerbung an die europäischen Regelwerke an. Einerseits wird die Ausstrahlung von Singlespots – als Abweichung vom Blockprinzip – bei der Übertragung von Sportveranstaltungen und ausnahmsweise im übrigen Programm als zulässig erklärt (Abs. 1). Neu sollen Kinospiel- und Fernsehfilme, Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen für jeden programmierten Zeitpunkt von 30 Minuten einmal (Abs. 2), alle anderen Sendungen beliebig mit Werbung unterbrochen werden dürfen (Abs. 4). Ausgenommen sind wie bisher die Übertragung von Gottesdiensten und Kindersendungen (Abs. 3). Für nicht konzessionierte Radioprogramme und für nicht konzessionierte, nicht grenzüberschreitende Fernsehprogramme gilt nur noch die Beschränkung in Absatz 3.

Diese Anpassungen werden mehrheitlich begrüsst oder akzeptiert (ProSieben Schweiz, Sat.1

Schweiz, Tamedia, SWA, ASW, Publicité Romande, RRR, Swissfilm Association, SRG SSR, bsw,

Goldbach Media Gruppe, economiesuisse, Schweizer Werbung, SBV, Schweizerischer Arbeitgeberverband, 3 Plus, kf, Aktion Medienfreiheit, IGEM, impressum Die Schweizer Journalistinnen). Andere begrüssen die Anpassung ebenfalls, zweifeln aber an der Wirkung für die privaten Veranstalter und schlagen eine weitere Öffnung für Filme, Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vor, d.h. Unterbrecherwerbung sollte alle 20 statt alle 30 Minuten zulässig sein

(Schweizer Presse, VSP, Presse Suisse, Telesuisse, economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband).